Stundenlohnzettel: Nur richtig ausgefüllt lassen sie sich abrechnen
Stundenlohnarbeiten, auch „Regiestunden“ genannt, sind schnell vereinbart. Deren Abrechnung führt aber immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Das Landgericht Frankfurt/Main musste nun entscheiden, welche Angaben Stundenlohnzettel enthalten müssen.
Stundenlohnzettel vom Auftragnehmer nur unzureichend ausgefüllt.
Ein Auftragnehmer (AN) beauftragte einen Auftraggeber (AG) mit Fliesenarbeiten. Neben der Einbeziehung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) vereinbarten die Parteien, dass die Fliesenarbeiten vom AN als „Lohnarbeiten auf Aufmaß“ abzurechnen seien. Aus diesem Grund sollten auf dem Lohnzettel das Datum, die genaue Bezeichnung des Einsatzorts auf der Baustelle, die Namen der Mitarbeiter, die Beschreibung der Arbeiten sowie die angefallenen Arbeitsstunden je Arbeitskraft stehen.
Nachdem der AN mit den Fliesenarbeiten fertig war, stellte er die Schlussrechnung. Da die vorgelegten Stundenlohnzettel weder eine Bezeichnung des Ausführungsorts innerhalb der Baustelle noch eine Beschreibung der Leistung auswiesen, kürzte der AG die Stundenlohnarbeiten auf 0,00 Euro. Dagegen wehrt sich der AN. Er berief sich auf eine Vereinbarung, wonach es ausreiche, wenn der jeweilige Bauleiter die Stundenlohnzettel unterschreibt und nicht sämtliche Mitarbeiter.
Urteil: Nur vom Bauleiter unterschriebene Stundenzettel sind nicht zulässig
Das Landgericht Frankfurt/Main stellt sich auf die Seite des AG und wies die Werklohnklage ab (Urteil vom 21.06.2021- 3-15 O 3/20). Die eingereichten und nur vom Bauleiter gegengezeichneten Stundenlohnzettel erfüllen nicht die Voraussetzungen der VOB/B (§ 15 Abs.3 S.2). Danach sei aber erforderlich, dass sich aus den Stundenlohnzettel ergibt, wann und wo der AN auf der Baustelle welche Leistungen erbringt und vor allem wie viele Stunden er hierfür in Rechnung stellt.
Diese Angaben müssen eine nachvollziehbare und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen ermöglich, die eine Überprüfung durch einen Sachverständigen zulassen. Die einfache Gegenzeichnung durch den Bauleiter sowie die Aufgabe der Auflistung sämtlicher Mitarbeiter bedeutet keinen Verzicht auf die übrigen (vereinbarten) Nachweise.
Auftragnehmer müssen ihrer Dokumentationspflicht nachkommen
„Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Stundenlohnzettel zumindest nachvollziehbar sein müssen“, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Stefan Reichert in München. Der AN muss seine Anzeige- und Dokumentationspflichten erfüllen. Danach müssen Stundenlohnzettel zwingend
- die geleisteten Arbeitsstunden,
- die ausgeführten Arbeiten,
- den Einsatzort sowie
- die eingesetzten Mitarbeiter inklusive Angabe ihrer jeweiligen Qualifikation enthalten (§ 15 Abs.3 VOB/B).
Kommt der Auftraggeber seiner Dokumentationspflicht nicht nach, kann dies zum Verlust seines Werklohnanspruchs führen. Er kann zwar im Streitfall die Ausführung der Arbeiten, den Materialaufwand und den Geräteeinsatz in anderer Weise nachweisen. „Dies wird ihn aber vor allem bei größeren Bauvorhaben vor gewisse Schwierigkeiten stellen“, weiß Stefan Reichert.
Auftragnehmer sollten deshalb bei vereinbarten Stundenlohnarbeiten einer ausreichenden Dokumentationspflicht nachkommen und sich dabei auch nicht auf etwaige nachträgliche Verzichtserklärungen verlassen. Nur so stellen sie sicher, dass die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten oder Werklohnanspruch letztlich auch gerichtlich durchsetzbar ist.
Stefan Reichert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in München
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