Einjährige Nutzungsdauer für Laptop und Co. – was in der Praxis zu beachten ist
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Einjährige Nutzungsdauer für Laptop und Co. – was in der Praxis zu beachten ist

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Seit einem Jahr können Unternehmen die einjährige Nutzungsdauer für Laptops oder Bildschirme ansetzen. So können sie bereits im Jahr der Anschaffung Steuern sparen. In der Praxis führte das zu vielen Fragen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu am 22.02.2022 Stellung genommen. Die Details erläutert Ecovis-Steuerberater Christian Kehnappel in Bergen auf Rügen.

Was genau versteht die Finanzverwaltung unter der einjährigen Nutzungsdauer?

Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern und damit die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf einen bestimmten Zeitraum erfolgt anhand der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte auf ein Jahr heruntergesetzt. Das gilt auch für die für Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Der Vorteil: Unternehmen können jetzt die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diese Wirtschaftsgüter gleich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Eine monatsgenaue Aufteilung ist nicht erforderlich. Wenn ein Wirtschaftsgut beispielsweise im Dezember angeschafft wird, lassen sich nicht nur 1/12, sondern 100 Prozent der Anschaffungskosten sofort steuermindernd geltend machen.

Handelt es sich bei der einjährigen Nutzungsdauer um eine Sofortabschreibung?

Nein, denn die kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist

  • keine besondere Form der Abschreibung,
  • keine neue Abschreibungsmethode und
  • keine Sofortabschreibung.

Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne von Paragraph 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) dar.

Können Unternehmen auch weiterhin die dreijährige Abschreibung für Computer nutzen?

Ja. Das BMF geht zwar grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von einem Jahr aus. Es stellt aber klar, dass Steuerpflichtige davon abweichen können. Wenn Gründe für eine längere Nutzungsdauer vorliegen, lässt sich das Wirtschaftsgut auch über mehrere Jahre abschreiben.

Für welche Produkte genau gilt die einjährige Nutzungsdauer?

ComputerhardwareSoftware
Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-ClientsBetriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung
WorkstationsERP-Software
DockingstationsSoftware für Warenwirtschaftssysteme
externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server)sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung
externe Netzteile
Eingabegeräte: Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset
externe Speicher: Festplatte, DVD- /CD-Laufwerk, Flash Speicher (USB-Stick), Bandlaufweite (Streamer)
Ausgabegeräte: Beamer, Plotter, Lautsprecher, Computer-Bildschirm, Monitor, Display sowie Drucker

Das BMF beschreibt die begünstigten Wirtschaftsgüter sehr ausführlich . Die Aufzählung für die Computerhardware ist abschließend. Für welche Peripheriegeräte sie gilt, hängt von den aufgeführten Geräte ab.

Warum gibt es die einjährige Nutzungsdauer?

Die Finanzverwaltung will mit der einjährigen Nutzungsdauer technischen Fortschritt und dem immer schnelleren Wandel bei PCs, Laptops und Zusatzgeräten Rechnung tragen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computer und Co. wurde seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft. „Es wurde Zeit, dass das Bundesfinanzministerium die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer endlich an die tatsächlichen Verhältnisse anpasst“, sagt Steuerberater Christian Kehnappel.

Die Anpassung der Nutzungsdauer fiel zeitlich in die Corona-Pandemie mit ihrer teilweisen Homeoffice-Pflicht. „Vermutlich wollte die Finanzverwaltung Anreize für Unternehmen schaffen, dass sie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für mobiles Arbeiten oder Homeoffice ausstatten“, sagt Kehnappel.

Seit wann genau gilt die einjährige Nutzungsdauer?

Die verkürzte Nutzungsdauer für Computer, Drucker und Co., die Unternehmen seit dem 1. Januar 2021 angeschafft haben und künftig kaufen, lassen sich im Jahr der Anschaffung vollständig abschreiben. „Auch im Anlageverzeichnis enthaltene Restbuchwerte der aufgelisteten Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren gekauft und deren Kosten deshalb verteilt wurden, lassen sich jetzt vollständig abschreiben“, sagt Kehnappel, „dennoch zählen die begünstigten Wirtschaftsgüter weiterhin zum Anlagevermögen und sind in den entsprechenden Verzeichnissen gemäß der Systematik des Paragraph 7 EStG aufzuführen.“

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Christian Kehnappel
Steuerberater in Bergen auf Rügen
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