Spendenquittung: Gutes tun und dabei sparen
Spenden Unternehmen für gemeinnützige Zwecke, sollten sie eine Spendenquittung verlangen. Denn Spender können damit Steuern sparen. Allerdings sind einige Formalitäten einzuhalten. Das will der Fiskus so.
Mit Spenden für gemeinnützige Zwecke können Unternehmen und Privatleute Gutes tun und anderen Menschen helfen. Angenehmer Nebeneffekt: Spender können damit auch Steuern sparen. Sie können die Spenden steuerlich geltend machen, und das mindert die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerlast. Um sich böse Überraschungen zu ersparen, ist allerdings auf einige Dinge zu achten.
Nur Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs können Spenden als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen. Einzelunternehmer, Personengesellschaften oder Selbstständige können das nicht, „weil das Finanzamt die Spende immer dem Privatbereich zuordnet und dort als Sonderausgabe berücksichtigt. Wichtig ist, dass der Empfänger ein gemeinnütziger Verein oder eine Einrichtung innerhalb Deutschlands ist“, sagt Ecovis-Steuerberater Michael Sabisch in Volkach. Für Spenden an ausländische Organisationen gibt es hohe Hürden. Es sei nachzuweisen, dass es sich um eine gemeinnützige Organisation nach deutschem Vorbild handelt, sagt Sabisch.
Maximal 20 Prozent der jährlichen Gesamteinkünfte sind abzugsfähig. Bei höheren Spendenbeträgen lässt sich der Differenzbetrag in den Folgejahren steuerlich geltend machen. Spendenquittungen sind inzwischen nicht mehr zwingend der Steuererklärung beizulegen, aber aufzubewahren – ein Jahr ab Datum des Steuerbescheids.
Welche Formalien einzuhalten sind
Bei Spenden in Höhe von bis zu 300 Euro genügt eine vereinfachte Quittung. „Das ist in der Regel ein Kontoauszug oder ein Einzahlungsbeleg“, erklärt Doreen Sorge, Ecovis-Steuerberaterin in Magdeburg. Bei Spenden über 300 Euro ist eine Spendenquittung notwendig. Zudem sind diese Details anzugeben:
- Namen und Adresse des Spenders
- Datum
- Betrag
- Nachweis der Gemeinnützigkeit und Unterschrift
- Stempel des Empfängers
Was für Sachspenden gilt
Ein Sonderfall sind Sachspenden. Hier muss sich der Spender den Marktwert vom Empfänger quittieren lassen. Der Schatzmeister eines Vereins, der eine Spende erhält, muss sicherstellen, dass die Spende innerhalb von zwei Jahren (nach dem Jahr des Mittelzuflusses) für den gewünschten Zweck zum Einsatz kommt. Das kann etwa der Kauf von Fußbällen oder Trikots für die Jugendabteilung sein. Neu vom Gesetzgeber geregelt ist, dass beispielsweise Vereine bei jährlichen Einnahmen bis 45.000 Euro die zeitnahe Mittelverwendung nicht mehr nachweisen müssen.
Sabisch empfiehlt, immer auf die Gemeinnützigkeit des Empfängers zu achten. Ist das nicht der Fall, ist die Spende steuerlich nicht abzugsfähig. Es kommt immer wieder vor, dass Organisationen ihre Gemeinnützigkeit verlieren. In diesem Fall muss der Spendenempfänger gegebenenfalls auch gegenüber dem Finanzamt haften.
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