Neue Minijobgrenze ab Oktober: Trotz Mehrkosten lohnt sich die Gehaltserhöhung
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Neue Minijobgrenze ab Oktober: Trotz Mehrkosten lohnt sich die Gehaltserhöhung

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Ab Oktober steigt der Mindestlohn auf 12 Euro und die Minijobgrenze von 450 auf 520 Euro. Trotz höherer Personalkosten rät Ecovis-Steuerberaterin Ines Frenzel in Neubrandenburg zum Wechsel auf 521 Euro, anstatt dass sie weiterhin Lohn zwischen 450,01 und 520 Euro zahlen. Warum? Das zeigt ein Vergleich.

Was sich bei Mindestlohn und Minijob ab Oktober 2022 ändert

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, dass der Mindestlohn auf 12 Euro steigt. Das setzt sie nun zum 01.10.2022 um. Damit Minijobs nicht noch unattraktiver werden, steigt gleichzeitig die Minijobgrenze von 450 Euro auf 520 Euro. Zukünftig ist die Minijobgrenze dann an die Höhe des Mindestlohns gekoppelt und steigt mit diesem. Vorteil: Mit steigendem Mindestlohn sinkt die monatliche Arbeitszeit der Minijobber nicht mehr.

Mehr zum Thema: Neu ab Oktober: Zwölf Euro Mindestlohn und Minijob-Grenze von 520 Euro (ecovis.com)

Gesetzgeber gewährt Bestandsschutz zwischen 450,01 und 520 Euro

Wurden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen 450,01 Euro und 520 Euro brutto monatlich beschäftigt, galt für sie der Übergangsbereich, in dem Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Diese Arbeitnehmer würden nun zu Minijobbern und somit sozialversicherungsfrei. Nachteil: Sie müssten sich in vielen Fällen selbst krankenversichern. Daher hat der Gesetzgeber für diesen Bereich einen Bestandsschutz bis 31.12.2023 vorgesehen, der für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt. „Der Bestandsschutz ist sinnvoll“, sagt Steuerberaterin Ines Frenzel, „doch die Umsetzung ist leider misslungen und führt zu erheblichem Aufwand für Arbeitgeber. Wir empfehlen deshalb oft eine Anhebung des Lohns auf 521 Euro.“

Mehrkosten von 1.060 Euro pro Jahr – mehr Netto von 1.360 Euro pro Jahr

Ein Mitarbeiter erhält bisher monatlich 460 Euro. Ab 01.10.2022 stellt sich jetzt die Frage, ob der Arbeitgeber die 460 Euro beibehält oder ob er besser auf 521 Euro aufstockt. Unsere Vergleichsberechnung zeigt, mit welchem Personalaufwand Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber rechnen müssen und wie viel Netto dem Arbeitnehmer bleibt.

Bestandsschutz 460 €Erhöhung auf 521 €
Lohn ab 01.10.2022460 €

521 €

Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

54 €

1 €

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

118 €

146 €

Lohnsteuer (Steuerklasse I)

0 €

0 €

Personalkosten des Arbeitgebers

578 €

667 €

Netto des Arbeitnehmers

406 €

520 €

Wer seinen Arbeitnehmern etwas Gutes tun will, erhöht die Vergütung auf 521 Euro. Die Erhöhung des Bruttolohns um 61 Euro führt beim Arbeitnehmer zu einer Erhöhung des Nettolohns um 114 Euro. Das hängt vor allem mit der neuen, vorteilhaften Berechnung der Arbeitnehmeranteile im Übergangsbereich zusammen.

Vergleich: Trotz Mehrkosten lohnt sich der Wechsel zu 520-Euro-Minijobs

Die höheren Personalkosten für den Arbeitgeber sind ein klarer Nachteil. Jedoch müssen Arbeitgeber beachten, dass mit der Erhöhung des Mindestlohns die monatliche Arbeitszeit sinkt. Soll der Arbeitnehmer im bisherigen Umfang weiterarbeiten, ist ohnehin eine Lohnerhöhung notwendig. „Wollen Arbeitgeber den Lohn von 460 Euro beibehalten, müssen sie zudem die Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz für Minijobber ab 01.10.2022 beachten. Zudem ist die Lohnabrechnung dieser Bestandsschutzfälle kompliziert, da der Arbeitnehmer abgemeldet werden muss und zukünftig zwei Meldungen monatlich, an die Krankenkasse und die Minijobzentrale, notwendig sind“, zählt Frenzel die Nachteile zusammen. „Arbeitgeber können sich diesen Verwaltungsaufwand sparen, wenn sie den Lohn auf 521 Euro erhöhen.

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Hier geht es zu unserem Erklär-Video:
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Ines Frenzel
Tel.: +49 395-560 18 0

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266
presse@ecovis.com

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