Installation einer Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten am privaten Hausdach
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Installation einer Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten am privaten Hausdach

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Für den Vorsteuerabzug maßgebend ist der Entstehungsgrund der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, etwa die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem Hausdach. Das entschied der Bundesfinanzhof im Dezember 2022.

Der verhandelte Fall

Ein Unternehmer ließ eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach seines privat genutzten Hauses installieren. Die Anlage ordnete er dem Unternehmen zu und lieferte den Strom umsatzsteuerpflichtig an einen Netzbetreiber. Bei der Montage der PV-Anlage wurde das Dach beschädigt. Den Schaden stellte er allerdings erst später fest und ließ das Dach reparieren. Wenn es schon keinen Schadenersatzanspruch mehr gab, wollte der Unternehmer wenigstens die ihm für die Reparatur berechnete Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet haben. Das Finanzamt stellte sich stur. Schließlich generiert der Unternehmer zwar mit der PV-Anlage einen Umsatz, aber nicht mit dem Dach, das schließlich den privaten Wohnraum bedecke, so die Begründung des Finanzgerichts Nürnberg. Das ließ der Bundesfinanzhof aber in seinem Urteil vom 7. Dezember 2022 nicht gelten (XI R 16/21). Denn der ausschließliche Entstehungsgrund für die Reparaturarbeiten lag in dem Schaden, der aufgrund der unsachgemäßen Montage der PV-Anlage entstanden war. Damit war letztlich doch ein unmittelbarer Zusammenhang zu der unternehmerischen Tätigkeit mittels der PV-Anlage gegeben.

Das sollten Unternehmen beachten

Reparaturen dürfen natürlich nicht über den für die Beseitigung des Schadens erforderlichen Umfang hinaus gehen. „Lassen Betreiber einer PV-Anlage dann doch mehr reparieren als durch den Schaden verursacht, sollten sie die Rechnung aufteilen lassen“, rät Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe in Bergen auf Rügen.

 

Mauritz Wersebe, von
Steuerberater in Bergen auf Rügen
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