Gewerbesteuer: Müssen Betriebe Kosten für ihren Messestand hinzurechnen?
Viele Unternehmen präsentieren sich und ihre Produkte auf Messen. In der Vergangenheit stellte sich dabei die Frage, welche Folgen das für die Gewerbesteuer hat. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Unternehmen müssen keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen, also etwa Miete, für Messestände und Messestandflächen vornehmen – es gibt aber Ausnahmen.
Hintergrund
Stellen Unternehmen auf Messen aus, dann schließen sie mit dem Messebetreiber einen Vertrag über die Anmietung eines Messestands ab. In der Regel ist dabei die Überlassung der Messestandfläche neben möglichen Zusatzleistungen, beispielsweise Anmietung von Trennwänden und Beleuchtung oder Dienstleistungs- und Arbeitsleistungselemente, wie der Aufbau des Messestands, die vertragliche Hauptpflicht. Steuerrechtlich war bis zuletzt fraglich, ob Aussteller die Aufwendungen für die Anmietung der Messestandfläche zur Gewerbesteuer hinzurechnen müssen.
Wann Unternehmen den Messestand gewerbesteuerlich hinzurechnen müssen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 23. März 2022 (III R 14/21) und seinem Urteil vom 20. Oktober 2022 (III R 35/21) klargestellt, dass ausstellende Unternehmen die Kosten für die Anmietung von Messeständen und Messestandflächen nicht zur Gewerbesteuer hinzurechnen müssen.
Die Entgelte für den Messestand sind laut BFH nur dann der Gewerbesteuer hinzuzurechnen, wenn die gemieteten Wirtschaftsgüter, in diesem Fall der Messestand und die Messestandfläche, bei fiktiver Betrachtung dem Anlagevermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, also wenn sie ihm gehören.
Ob ein Messestand zum Anlagevermögen gehört, hängt von den betrieblichen Verhältnissen ab. Das ist etwa der Fall, wenn es Messeteilnahmen im Rahmen des Vertriebssystems erforderlich machen, dass dauerhaft eine entsprechende Messefläche vorhanden ist. Die Teilnahme muss für den Verkauf der Produkte betriebsnotwendig und nicht nur förderlich sein.
Bei Anmietung kommt es auf den konkreten Einzelfall an
Bei den meisten Unternehmen, die ihre Produkte auch selbst vermarkten, dürften jedoch weitere wichtige Vertriebskanäle vorhanden sein, die ausschließen sollten, dass sie die Aufwendungen für die Anmietung eines Messestands gewerbesteuerliche hinzurechnen müssen. Bei Unternehmen, deren primärer Vertriebsweg die Messe ist, könnte dagegen fiktives Anlagevermögen vorliegen. In diesen Fällen sind die Mietkosten für Messeflächen gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.
Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Unternehmerinnen und Unternehmer sollten die Aufwendungen für einen Messestand in Miet- und Pachtzinsen sowie in die weiteren Leistungskomponenten aufteilen. Damit machen sie die potenziell hinzurechnungspflichtigen Elemente des Vertrags sichtbar. Anschließend sollten sie hinsichtlich der hinzurechnungspflichtigen Elemente des Vertrags prüfen, ob der Messestand zum fiktiven Anlagevermögen gehört. Dabei sind die speziellen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. „Bei der Beurteilung, ob fiktives Betriebsvermögen vorliegt, sollten Aussteller immer externen Rat einholen“, rät Ecovis-Steuerberaterin Lena Hierstetter in Augsburg.