Photovoltaik: Für welche Umsätze keine Steuer zu zahlen ist
Die Ampel-Koalition hat für bestimmte Umsätze von Photovoltaikanlagen einen Nullsteuersatz eingeführt. In der Praxis warf dessen Anwendung viele Fragen auf. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium zumindest für Klärung bei Fragen der Umsatzsteuer gesorgt.
Zum 1. Januar 2023 wurde im Umsatzsteuergesetz (UstG, Paragraph 12 Abs. 3) ein Nullsteuersatz auf bestimmte Umsätze bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eingeführt. „Das hilft Betreibern schon weiter. Offen sind allerdings noch Fragen im Umgang mit der Einkommensteuer“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Cornelia Haaske in Grafing.
Für diese Umsätze gilt der Nullsteuersatz
Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. Februar 2023 sind die Umsätze aufgeführt, für die die Regelung gilt. Sie sieht vor, dass auf
- die Lieferung,
- die Einfuhr,
- den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie
- die Installation
von PV-Anlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Betreiber die Photovoltaikanlage in der Nähe von oder auf Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert. Hinzu kommt: Vom Nullsteuersatz profitieren nur Betreiber, wenn deren PV-Anlage eine installierte Bruttoleistung von nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder – bei neuer Einrichtung – betragen wird.
Die Regelung entlastet einen Teil der Betreiber von PV-Anlagen von der Bürokratie. Denn aufgrund des Nullsteuersatzes können sie die Kleinunternehmerregelung, sofern diese grundsätzlich erfüllt ist – also die Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Jahr nicht überschritten ist –, ohne finanzielle Nachteile anwenden. „Der Wunsch, die Vorsteuer abziehen zu können als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, entfällt jetzt, weil die Lieferung von PV-Anlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist“, sagt Ecovis-Expertin Haaske.
Tipps für die Planung einer Photovoltaikanlage
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