Säumniszuschläge: Bundesfinanzhof räumt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aus
Zahlen Unternehmen ihre Steuerschulden nicht fristgerecht, müssen sie Versäumniszuschläge bezahlen. Gegen die Höhe des Säumniszuschlags bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. November 2022 (VII R 55/20).
Um was genau geht es in dem verhandelten Fall?
Der verhandelte Fall betrifft den Erlass von Säumniszuschlägen, gegen den der Kläger, ein Insolvenzverwalter, vorgegangen ist. Er argumentierte, dass Säumniszuschläge in Fällen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht gerechtfertigt seien und forderte einen Erlass von 50 Prozent der Säumniszuschläge.
Was hat das Zinsniveau mit der Höhe des Säumniszuschlags zu tun?
Das Zinsniveau spielt eine Rolle, da der Kläger behauptete, dass die Höhe des Säumniszuschlags von sechs Prozent pro Jahr angesichts des damals niedrigen Marktzinsniveaus verfassungswidrig sei.
Was ist der Unterschied zwischen Säumniszuschlag und Verzinsung von Steuernachzahlung?
Der Unterschied zwischen Säumniszuschlag und Verzinsung von Steuernachzahlungen besteht darin, dass der Säumniszuschlag ein Zuschlag ist, der erhoben wird, wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuer nicht rechtzeitig bezahlt. Die Verzinsung von Steuernachzahlungen hingegen ist ein Ausgleich für die Kapitalnutzung. Sie zielt darauf ab, objektive Zins- und Liquiditätsvorteile zu erfassen, die durch den zeitlichen Abstand zwischen Entstehung und Fälligkeit des Steueranspruchs entstehen können. Beim Säumniszuschlag hat der Steuerpflichtige Einfluss auf dessen Entstehung, da er frei ist, seine Steuerschuld zu zahlen. Auf die Zinsentstehung hat der Steuerpflichtige nur bedingt Einfluss.
Warum ist der Säumniszuschlag korrekt?
Der Säumniszuschlag wurde vom BFH als korrekt befunden. Er hat mehrere Funktionen. Die Hauptfunktion ist, die Steuerpflichtigen dazu zu motivieren, ihre Steuerschulden zeitnah zu bezahlen. Der Säumniszuschlag dient auch dem Ausgleich des Verwaltungsaufwands der Finanzbehörden. Die Höhe des Säumniszuschlags von sechs Prozent pro Jahr wurde als verfassungsgemäß erachtet, da sie durch den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Norm gerechtfertigt ist – unabhängig von der aktuellen Niedrigzinsphase. Zwar steckt ein Zinszweck im Säumniszuschlag, dieser ist jedoch nicht konkretisierbar.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für Unternehmen bedeutet das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), dass sie weiterhin mit der vollen Höhe des Säumniszuschlags rechnen müssen (Paragraph 240 Abs. 1 Satz 1 AO), wenn sie ihre Steuern nicht rechtzeitig entrichten. Der Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Monat der Säumnis bleibt bestehen, unabhängig von einem strukturellen Niedrigzinsniveau.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Urteil des BFH keine Auswirkungen auf die Verzinsung von Steuernachzahlungen hat. Die Verzinsung bleibt weiterhin bestehen und ist separat von den Säumniszuschlägen zu betrachten.
Insgesamt sollten Unternehmen ihre steuerlichen Verpflichtungen ernst nehmen und sicherstellen, dass sie rechtzeitig und korrekt ihre Steuern entrichten. Damit vermeiden sie zusätzliche Kosten durch Säumniszuschläge und verhindern mögliche rechtliche Konsequenzen.
Was empfiehlt Ecovis?
Unternehmen sollten konsequent Zahlungstermine und -fristen überwachen, am besten in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater. Diese wissen auch, wie sich steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen lassen. „Hilfreich ist in jedem Fall eine solide Liquiditätsplanung. Dann lassen sich Steuerverbindlichkeiten rechtzeitig bezahlen. Und: Sollte es dennoch einmal Zahlungsschwierigkeiten geben, ist es wichtig, frühzeitig mit dem Finanzamt zu kommunizieren. Auch in diesen Fällen ist Expertenrat sinnvoll“, sagt Ecovis-Steuerberater Dirk Nötzel in Halle.
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Dr. Michael Minier ist Facharzt für innere Medizin und hat im Juli 2023 den Sprung in die Selbstständigkeit gewagt, in München eine Praxis übernommen und in Teilen neu ausgestattet. Die Altgeräte hat er nicht verkauft, sondern in die Ukraine gespendet.