Photovoltaikanlagen: Bundesfinanzministerium äußert sich zur Einkommensteuerbefreiung zugunsten vieler PV-Anlagen-Betreiber
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Photovoltaikanlagen: Bundesfinanzministerium äußert sich zur Einkommensteuerbefreiung zugunsten vieler PV-Anlagen-Betreiber

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Bereits Ende Dezember 2022 hatte der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen geschaffen. Viele offene und ungeklärte Fragen, wann genau die Steuerbefreiung gilt und in welchen Fällen nicht, führten zu Unsicherheiten bei der Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2022. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium mit seinem Schreiben vom 17. Juli 2023 Klarheit geschaffen. Die Details erklärt Simon Gossert, Steuerberater bei Ecovis in München.

Wann ist eine Anlage begünstigt?

Begünstigt sind Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), die natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben und eine gewisse Größe nicht überschreiten. Maßgebliche Leistung der PV-Anlage ist dabei die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) (kWp).

PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder reinen Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit fallen unter die Steuerbefreiung, wenn sie nicht über der Grenze von 30 kWp installierter Bruttoleistung liegen. Bei sonstigen gewerblichen, Wohnzwecken dienenden oder gemischt genutzten Gebäuden kommt es auf die Anzahl der vorhandenen, selbstständig und unabhängig nutzbaren Einheiten an. Dort zählt die Grenze von 15 kWp pro Einheit. Überschreitet eine PV-Anlage die individuelle Grenze des jeweiligen Gebäudes, ist sie von der Steuerbefreiung grundsätzlich ausgeschlossen.

Was umfasst die Steuerbefreiung?

Werden die persönlichen Voraussetzungen des Betreibers und die sachlichen Voraussetzungen der PV-Anlagen erfüllt, sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb steuerfrei. Das gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Zu den Einnahmen gehören insbesondere

  • die Einspeisevergütung,
  • Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, zum Beispiel an Mieter,
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
  • Zuschüsse sowie
  • bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

Eine Entnahme liegt vor, wenn der Anlagenbetreiber den Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet, beispielsweise der teilweisen Nutzung in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen. Eine Entnahme liegt auch vor, wenn der Betreiber aus einer anderen Einkunftsquelle Einkünfte erzielt und dafür den Strom nutzt. Nutzt er den Strom zum Aufladen eines Fahrzeugs, das zum Betriebsvermögen des Betriebs gehört, der die PV-Anlage betreibt, liegt dagegen keine Entnahme vor.

Beschränkung der Steuerbefreiung durch Freigrenze

Die Summe aller Anlagen, die begünstigt sind, darf eine Freigrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht überschreiten. Sobald die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmalig oder letztmalig erfüllt sind, findet die Steuerbefreiung nur bis zu diesem oder ab diesem Zeitpunkt Anwendung.

Ein Beispiel: Würde man bei einem Zweifamilienhaus, auf dem eine PV-Anlage mit 32 kWp betrieben wird, eine Wohneinheit teilen, steigt die maximal mögliche maßgebliche Leistung der dort betriebenen PV-Anlage auf 45 kWp (3 x 15 kWp statt 2 x 15 kWp).

Während diese Anlage vor dem Umbau des Hauses die Grenze überschritt, wäre diese nun bei einzelner Betrachtung steuerbefreit und in die Ermittlung der 100-kWp-Grenze einzubeziehen. Hat der Steuerpflichtige noch drei weitere PV-Anlagen auf drei verschiedenen Einfamilienhäusern mit jeweils 30 kWp maßgeblicher Leistung, liegt die Summe der begünstigten PV-Anlagen über 100 kWp (1 x 32 kWp und 3 x 30 kWp), wodurch die Steuerbefreiung insgesamt keine Anwendung findet.

Da der Betreiber der PV-Anlage nicht Eigentümer des betreffenden Gebäudes sein muss, lassen sich auf einem Gebäude durch mehrere Steuerpflichtige oder Mitunternehmerschaften begünstigte PV-Anlagen unabhängig voneinander betreiben. Betreibt ein Steuerpflichtiger eine PV-Anlage mit 50 kWp auf einem Dreifamilienhaus, ist dessen Anlage nicht begünstigungsfähig, da diese 45 kWp übersteigt (3 x 15 kWp). Betreibt ein anderer Steuerpflichtiger auf derselben Immobilie eine Anlage mit 20 kWp, ist diese dagegen begünstigt. Freiflächen-PV-Anlagen sind jedoch – unabhängig von ihrer Größe – nicht begünstigt.

Verhältnis der Steuerbefreiung zu anderen Vorschriften des Steuerrechts

In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, können Anlagenbetreiber keine Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen (Paragraph 7g Einkommensteuergesetz, EStG). In einem Wirtschaftsjahr, das vor dem 1. Januar 2022 endet, sind Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen, wenn diese noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden.

Die Nichtbesteuerung der PV-Anlagen umfasst grundsätzlich auch deren Betriebsausgaben. Trotzdem kommt für Instandhaltungskosten der Anlage die Steuerermäßigung des Paragraphen 35a EStG infrage. Der Betreiber kann demnach beantragen, dass 20 Prozent dieser Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Anlage stehen, die tarifliche Einkommensteuer senken, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Bedingung ist, dass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraphen 35a EStG vorliegen.

Bisher konnten Betreiber kleiner PV-Anlagen einen Antrag auf Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 stellen, um eine Besteuerung aufgrund von Liebhaberei zu vermeiden („Liebhaberei-Wahlrecht“, BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021). Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, ist dies nun nicht mehr möglich. Die Frist zur Antragstellung für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, wurde bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Fristende für diese Anlagen war bisher der 31. Dezember 2022. Anträge für solche Anlagen, die wegen Verfristung dieses Jahr bereits abgelehnt wurden, können Betreiber nun nochmals bis zum 31. Dezember 2023 stellen.

Das sollten Anlagenbetreiber jetzt machen

„Wir begrüßen, dass sich das Finanzministerium endlich klarstellend zur Anwendung der Steuerbefreiung geäußert hat. Allerdings kann die Umsetzung komplex sein. Daher empfehlen wir, dass sich Betreiber für ihre bereits bestehenden Anlagen sowie für alle weiteren geplanten Anlagen steuerlichen Rat einholen“, sagt Ecovis-Steuerberater Simon Gossert in München.

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BMF-Schreiben v. 27.02.2023 zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG)

Simon Gossert
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