Geldwäsche: Verpflichtende Prävention und freiwilliges Handeln
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Geldwäsche: Verpflichtende Prävention und freiwilliges Handeln

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Der Straftatbestand der Geldwäsche und die präventiven staatlichen Maßnahmen richten sich schon lange nicht mehr nur gegen das weltweit organisierte Verbrechen. Auch mittelständische Unternehmen können ohne bewusstes Mitwirken unter Umständen dazu missbraucht werden, illegal erwirtschaftetes Geld zu waschen.

Häufig bringen Menschen Straftatbestände wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogen- oder Waffenhandel mit dem Begriff der Geldwäsche in Verbindung. „Aber auch Steuerhinterziehung kann eine relevante Vortat der Geldwäsche sein“, weiß Alexander Littich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht bei Ecovis in Landshut. Allgemein versteht man unter Geldwäsche die Einschleusung illegal erworbener Geld- oder Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

Der gesetzliche Hintergrund

Das Ziel und der Inhalt des Geldwäschegesetzes (GwG), des in Paragraph 18 GwG geregelten Transparenzregisters und der Überwachung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs durch das Außenwirtschaftsgesetz ist es unter anderem, jegliche Form der illegalen Geldwäsche zu entdecken und zu unterbinden. Neben staatlichen Prüfungs- und Ermittlungsmaßnahmen gibt es gesetzliche Verpflichtungen oder Empfehlungen – auch für mittelständische Unternehmen –, Präventivmethoden zur Bekämpfung der Geldwäsche im Betrieb einzurichten.

So wirkt das Transparenzregister

Mit der Einführung des Transparenzregisters zum 1. August 2021 wurden fast alle Unternehmen, insbesondere Firmen in der Rechtsform der GmbH, AG oder Genossenschaft, der OHG und KG, verpflichtet, sich in das Transparenzregister einzutragen und somit ihre Beteiligungsstruktur bekannt zu geben. Weit mehr als bisher sind Unternehmen daher gläsern im Hinblick auf ihre Tätigkeiten und die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung wirtschaftlich Berechtigter.

Für den Staat und für Privatpersonen lässt sich damit unter Auswertung der Transparenzregisterinformationen ein Überblick über Unternehmensverbindungen oder auch Verbindungen von Einzelpersonen in unternehmerischen Branchen schaffen. Wirtschaftliche Entwicklungen, Investitionen und die dahinterstehenden Beteiligten werden auf diese Weise transparent. „Einem deutschen Unternehmen ist es somit möglich festzustellen, wer an einem potenziellen Geschäftspartner in China beteiligt ist. Das gilt auch umgekehrt“, sagt Littich.

Im Zuge des seit dem Jahr 2022 herrschenden Kriegs zwischen Russland und der Ukraine haben diese „Screening“-Verfahren eine durchaus brisante Bedeutung gewonnen: Wirtschaftliche Tätigkeiten mit russischen Unternehmen wurden von staatlicher Seite untersagt. Dies führte – nicht überraschend – dazu, dass überall dort, wo die bestehenden Geschäftsbeziehungen staatlich unterbunden wurden, vielfach Umgehungsgeschäfte gesucht und unter Vorspiegelung unwahrer Tatsachen Zahlungen transferiert und Waren bestellt oder geliefert wurden.

Den eigenen Geschäftsverkehr überprüfen

Das Prinzip „Know your Customer“ gilt schon lange nicht mehr nur für DAX-Unternehmen, sondern genauso für mittelständische Betriebe mit Geschäftsbeziehung zum – auch europäischen – Ausland. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, sich mit den eigenen im Transparenzregister hinterlegten Daten auseinanderzusetzen und sie aktuell zu halten. Unternehmen sollten ihre Geschäftspartner regelmäßig über die vorhandenen Kanäle überprüfen oder von ihren Beratern überprüfen lassen. „Wir raten unseren Mandanten immer dazu, Strukturen zu etablieren, anhand derer sie ein Risikopotenzial bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit internationalen Handelspartnern klassifizieren können“, sagt Littich. Nur so lassen sich Risiken und damit Geschäftsausfälle sowie finanzielle Schäden weitestgehend vermeiden.

 

Ein Beispiel, wann Unternehmen hellhörig sein und eine Prüfung veranlassen sollten: Finden plötzlich hohe Überzahlungen statt, die angeblich aus Versehen passiert sind und auf ein anderes Konto zurücküberwiesen werden sollen als auf das, von dem aus die Zahlung erfolgt ist, kann dies bereits ein Anhaltspunkt für eine Prüfung sein.

Hohe Zahlungen an die BaFin melden

Nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung sind in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen verpflichtet, Zahlungen von mehr als 12.500 Euro pro Monat und Empfänger oder entsprechende Gegenwerte an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu melden. Es gibt Ausnahmen von der Meldepflicht, etwa Ausfuhrerlöse, Wareneinfuhrzahlungen oder Zahlungen auf Kreditverträge. „Das Versäumnis der vollständigen und rechtzeitigen Meldung meldepflichtiger Zahlungen ist eine Ordnungswidrigkeit und damit bußgeldbewehrt“, sagt Littich. Die Meldepflicht dient der Informationsgewinnung grenzüberschreitender Zahlungen und der Erstellung einer Zahlungsbilanz der Bundesrepublik und der Europäischen Währungsunion. Mittelbar dient sie dazu, unübliche Transaktionen zu erkennen und diese zur Nachverfolgung zu dokumentieren.

Gehören grenzüberschreitende Transaktionen zum Tagesgeschäft im Unternehmen, empfehlen die Ecovis-Experten, ein geordnetes elektronisches Meldeverfahren und ein internes Kontrollsystem zu etablieren. „Für die Einrichtung derartiger Abläufe gibt es keine feste Unternehmensgröße. Inhalt, Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach dem individuellen Bedarf des Unternehmens“, sagt Littich.

Tipp: Bleiben Sie auf dem Laufenden

Sie wollen sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsrecht und Steuerstrafrecht informieren? Schauen Sie hier rein: https://www.ecovis.com/wirtschaftsstrafrecht/

 

Alexander Littich
Rechtsanwalt in Landshut, Regensburg, München, Leipzig
Tel.: +49 871-96 21 6-25

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