Transparenzregister: Die Übergangsfristen für Mitteilungspflichten laufen ab
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Transparenzregister: Die Übergangsfristen für Mitteilungspflichten laufen ab

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Gesellschaften, die im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, mussten sich in der Vergangenheit nicht zusätzlich im Transparenzregister eintragen. Denn ihre Daten standen bereits in den entsprechenden Registern. Somit profitierten sie von einer Meldefiktion. Das hat sich zum 1. August 2021 geändert. Das Transparenzregister wurde zum Vollregister: Seitdem sollen alle wirtschaftlich Berechtigte der Unternehmen unmittelbar über das Transparenzregister abrufbar sein. Jetzt laufen bis 31. Dezember 2023 auch die letzten Übergangsfristen für Personengesellschaften, etwa für die Kommanditgesellschaften oder für Stiftungen aus. Was das genau bedeutet und was für Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab 2024 gilt, erklärt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München.

Wozu dient das Transparenzregister?

Das Transparenzregister war 2017 EU-weit ins Leben gerufen worden. Die EU-Staaten wollen damit Geldwäsche verhindern und bekämpfen. Sie erhoffen sich Einblick in Gesellschaften, wenn sie wissen, wer die wirtschaftlich Berechtigten sind.

Welche Gesellschaften müssen sich ins Transparenzregister eintragen?

Die Meldefiktion, die früher vor allem Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH zugutekam, wurde zum 1. August 2021 gestrichen. Seitdem müssen alle juristischen Personen des Privatrechts, zum Beispiel eine AG oder eine GmbH, und in öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften, etwa OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft sowie Stiftungen oder Trusts, den oder die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.

Für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) besteht bisher noch keine Pflicht zur Registrierung. Dies wird sich ab 1. Januar 2024 ändern. Dann gilt für GbRs, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden, eine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister.

Welche Gesellschaften profitieren von Sonderregeln?

Für eingetragene Vereine gibt es eine Sonderregelung. Sie müssen nur in Ausnahmefällen Meldung an das Transparenzregister machen.

Bis wann muss die Meldung spätestens erfolgt sein?

Eine Meldung zum Transparenzregister ist grundsätzlich ohne Zeitverzug vorzunehmen.

Gesellschaften, die in der Vergangenheit von der Meldefiktion profitiert haben, konnten allerdings folgende Übergangsfristen für die erste Pflichtmeldung nutzen:

 

  • Bis zum 31. März 2022: Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • Bis zum 30. Juni 2022: GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft
  • Bis zum 31. Dezember 2022: Andere Personengesellschaften, Stiftungen, Trusts und auch ausländische Immobilienerwerber, um nur ein paar Beispiele zu nennen

„Diese Fristen sind schon lange abgelaufen. Eine Ahndung fehlender Eintragungen mit einem Bußgeld sowie öffentlicher Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung im Internet lässt sich aber vermeiden, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vorgenannten Eintragungsfrist nachgeholt wird“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Andreas Hintermayer in München. Und weiter: „Für viele Unternehmen ist es relevant, fehlende Eintragungen schnellstmöglich nachzuholen, um ein Bußgeld und eine entsprechende Veröffentlichung zu vermeiden.“

 

 

Andreas Hintermayer
Rechtsanwalt, Steuerberater in München
Tel.: +49 89 217516-700

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