Dienstwagenüberlassung: Können Kosten für Parkplatzmiete den geldwerten Vorteil mindern?
Vom Arbeitnehmer bezahlte Kfz-Kosten im Rahmen einer Dienstwagenüberlassung können zu einer Minderung des geldwerten Vorteils führen. Ein aktueller Streitfall vor dem Finanzgericht Köln warf nun die Frage auf, ob darunter auch Kosten fallen, die dem Arbeitnehmer für angemietete Parkplätze an der ersten Tätigkeitsstätte anfallen. Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Kosten für die Parkplatzmiete den geldwerten Vorteil verringern. Die Gründe für und die Folgen aus der Entscheidung erklärt Ecovis-Steuerberater Stephan Jäkel aus Osnabrück.
Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, dann ist das ein geldwerter Vorteil. Der Arbeitnehmer muss diesen dann versteuern. Muss der Arbeitnehmer für die private Pkw-Nutzung jedoch noch etwas dazuzahlen, stellt ihn das schlechter. Um das auszugleichen, wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung reduziert. Welche Kosten den geldwerten Vorteil mindern, ist immer wieder strittig.
Der Fall
In einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 20. April 2023 ging es um einen Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten die Firmen-Pkws auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellte (1 K 1234/22). Zudem konnten Arbeitnehmer Parkplätze in der Nähe der Arbeitsstätte für 30 Euro im Monat anmieten. Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Firmenwagens errechnete das Unternehmen durch die 1-Prozent-Regelung. Ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens wurde also zum monatlichen Bruttogehalt hinzugerechnet und war demnach lohnsteuerpflichtig. Dazu kam noch der Vorteil aus der Nutzung für die Fahrten an die erste Tätigkeitsstätte. Die Stellplatzmiete, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zahlte, zog der Arbeitgeber hierbei aber ab und reduzierte dadurch das monatliche Gehalt. Folglich fiel das zu versteuernde Bruttogehalt und die monatliche Lohnsteuer geringer aus. Darin sah das Finanzamt ein Problem.
Das Finanzgericht gab hingegen dem Arbeitgeber recht. Ein geldwerter Vorteil müsse nur insoweit zum Bruttogehalt hinzugerechnet werden, als dieser aus Sicht des Arbeitnehmers auch tatsächlich eine Bereicherung darstellt. Diese Voraussetzung war im Fall der Stellplatzmiete nicht erfüllt. Vielmehr reduziere die Übernahme der Parkplatzkosten durch den Arbeitnehmer seinen Vorteil aus der privaten Firmenwagennutzung. Da es bislang noch keine konkreten Regelungen oder offizielle Entscheidungen dazu gibt, ob Parkplatzkosten an der ersten Tätigkeitsstätte den geldwerten Vorteil mindern, stimmte das Finanzgericht dem Unternehmen zu. Laut dem Urteil hat der Arbeitgeber also den Betrag des geldwerten Vorteils zu Recht um die Parkplatzkosten gemindert.
Was Unternehmerinnen und Unternehmer jetzt wissen sollten
Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren vom Abzug zusätzlicher Kosten, die der Arbeitnehmer als Nutzungsentgelt trägt, denn dadurch fallen für sie weniger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.
Die Rechtslage dazu, welche Kosten den geldwerten Vorteil senken, ist zwiegespalten und für einige Kosten ist noch nicht festgelegt, ob sie zu einer Minderung des geldwerten Vorteils führen oder nicht. Weil Gerichte in anderen Fällen, zum Beispiel hinsichtlich anteiliger Grundstückskosten einer privaten Garage, bereits anders urteilten, ist unklar, ob die Argumentation für das vorliegende Urteil sich durchsetzen kann.
„Es bleibt spannend, ob Mietkosten eines Parkplatzes in Firmennähe tatsächlich als Nutzungsentgelt eingestuft werden können und den geldwerten Vorteil für die private Dienstwagennutzung mindern“, sagt Stephan Jäkel. „Sofern das Finanzamt die Reduzierung des geldwerten Vorteils in ähnlichen Fällen momentan verweigert, sollten Sie die Fälle so lange offenhalten, bis der Bundesfinanzhof über die Revision entschieden hat.“