Wachstumschancengesetz: Was sich 2024 für Unternehmen ändern soll
Die Bundesregierung will auch für dieses Jahr eine Menge neuer Steuergesetze auf den Weg bringen. Damit kommt auf Unternehmen wieder viel Neues zu. Was genau sich ändert, wann und wie Betriebe die neuen Regeln umsetzen müssen, wissen wir erst, wenn das Wachstumschancengesetz verabschiedet wird. Vorab erfahren Sie hier mehr über die geplanten Änderungen.
Hinter dem Wachstumschancengesetz verbergen sich jede Menge steuerliche Neuregelungen. „Auch wenn das Gesetz aufgrund von Verfassungsgerichtsurteil und Haushaltslage noch immer nicht verabschiedet ist, kommen auf Betriebe Änderungen zu, die teilweise wohl im Laufe des Jahres in Kraft treten, möglicherweise rückwirkend zum 1. Januar 2024“, sagt Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock.
Gas- und Wärmepreisbremse läuft aus
Für die Lieferung von Gas und Wärme soll ab 1. März 2024 wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent gelten. Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent läuft dann aus. „Das macht es gerade für energieintensive Unternehmen nicht einfacher, am Markt zu bestehen“, sagt Franke.
Steuerliche Vorteile für private Nutzung von E-Autos
Wer ein Dienstfahrzeug privat nutzt, muss das mit der 1-Prozent-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode versteuern. Der Berechnung des Privatanteils liegt bei der 1-Prozent-Regelung der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zugrunde. „Das bedeutet, dass ein Prozent des Bruttolistenpreises pauschal anzusetzen ist. Bei Elektro- und Hybrid-Autos gelten jedoch geringere Werte“, erklärt Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis in Neubrandenburg. Für reine E-Autos müssen Unternehmen nur 0,25 Prozent, bei Hybridfahrzeugen 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises ansetzen. Voraussetzung dabei ist, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag soll auf 70.000 Euro angehoben werden für alle rein elektrisch betriebenen Pkw, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Unternehmerinnen und Unternehmer können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort vollständig abziehen, wenn sie einen Höchstwert nicht überschreiten. Diesen Wert will der Gesetzgeber auf 1.000 Euro statt bisher 800 Euro anheben.
Änderungen bei den AfA-Regelungen
Grundsätzlich müssen Unternehmen bei der AfA (Absetzung für Abnutzung) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlageguts verteilen. Die entsprechenden Jahreswerte können Unternehmen dann abschreiben. Die folgenden Änderungen könnten für 2024, teils auch rückwirkend für 2023 kommen.
- Bei der degressiven AfA lassen sich am Anfang höhere Beträge abschreiben, die dann von Jahr zu Jahr geringer werden, da sie vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs ausgehen. Nach zwischenzeitlich befristeter Wiedereinführung der degressiven AfA in Pandemiezeiten, soll sie jetzt wieder anwendbar sein. Dank der steuerlichen Neuregelungen können Unternehmen die degressive AfA dann auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wurden.
- Auch für Wohnimmobilien wird eine degressive Abschreibung in Höhe von sechs Prozent ermöglicht. Voraussetzung ist, dass Herstellungsbeginn oder Vertragsabschluss nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 liegen. Es soll allerdings möglich sein, dann zur linearen AfA zu wechseln.
- Betriebe, die eine Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr nicht überschreiten, können bisher Sonderabschreibungen in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter geltend machen. Dieser Wert soll auf bis zu 50 Prozent der Investitionskosten steigen.
Geschenke und Betriebsfeiern
Unternehmen können Geschenke für Geschäftskontakte dann absetzen, wenn sie einen bestimmten Höchstwert im Wirtschaftsjahr nicht überschreiten. Diese Freigrenze lag bisher bei 35 Euro und soll künftig bei 50 Euro liegen. Auch für Betriebsveranstaltungen soll ein neuer Freibetrag gelten: Hier dürfen Unternehmen dann 150 Euro statt bisher nur 110 Euro pro Beschäftigtem ausgeben, ohne dass dieser einen geldwerten Vorteil versteuern muss.
Verpflegungsmehraufwand
„Wer beruflich viel unterwegs ist, kann Verpflegungskosten als Werbungskosten geltend machen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Frenzel. „Achten Sie darauf, dass sich die derzeitigen Pauschalen ändern können.“
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als 24 Stunden unterwegs sind, sollen künftig 32 statt bisher 28 Euro absetzen können.
- Für den An- oder Abreisetag, dürfen Reisende dann 16 statt bisher 14 Euro geltend machen.
- Wer an einem Tag mehr als acht Stunden von Arbeitsstätte oder Wohnung abwesend ist, kann 16 statt 14 Euro ansetzen.
Neue Grenzen für Buchführungspflichten und Co.
Wer mit seinem Betrieb im Jahr mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz erwirtschaftet, der ist verpflichtet, Bücher zu führen. Bisher lag die Umsatzgrenze bei 600.000 Euro. Eine Buchführungspflicht entsteht außerdem ab einem Gewinn in Höhe von 80.000 Euro (bisher 60.000 Euro). Die Grenzen sollen ebenso für Betriebe aus der Land- und Forstwirtschaft gelten. Steuerberater Franke verweist darauf, dass die neuen Schwellenwerte auch für die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung maßgeblich sind: „Steuerpflichtige Einzelkaufleute dürfen nur dann auf eine handelsrechtliche Buchführung inklusive Jahresabschluss verzichten, wenn Gewinn und Umsatz unterhalb dieser Grenzen liegen.“ Auch für die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten zu berechnen, will der Gesetzgeber die Umsatzgrenze von 600.000 Euro auf 800.000 Euro anheben.
Steuerermäßigungen für energetische Sanierung
Zehn Prozent der Kosten (bisher: sieben Prozent) für energetische Sanierungsmaßnahmen an begünstigten Objekten sollen sich im Jahr des Abschlusses sowie im Folgejahr geltend machen lassen, höchstens jedoch 14.000 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass mit der Sanierung nach dem 31. Dezember 2023 begonnen und sie vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wird. Die Steuerermäßigung soll im darauffolgenden Jahr eben falls zehn Prozent (bisher sechs Prozent) der Kosten bis zur Grenze von 12.000 Euro betragen.
Unschädlichkeitsgrenze steigt
Bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen könnte sich die Unschädlichkeitsgrenze für Einnahmen aus der Lieferung von Strom von zehn auf 20 Prozent erhöhen. Damit will die Regierung den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter vorantreiben.
Verbesserte Bedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen
Nicht im Wachstumschancengesetz, sondern im Zukunftsfinanzierungsgesetz, kurz ZuFinG, das am 1. Januar 2024 in Kraft trat, sind verbesserte Bedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen geregelt. Grundsätzlich ist der verbilligte oder unentgeltliche Kauf einer Beteiligung steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das Problem: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Einkommensteuer auf den Wert ihrer Unternehmensanteile zahlen, obwohl sie dafür keine liquiden Mittel erhalten haben. Daher hat der Gesetzgeber für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen den Besteuerungsaufschub eingeführt. Dieser ermöglicht es Anteilseignern, den geldwerten Vorteil aus der Kapitalbeteiligung erst nach 15 Jahren zu versteuern. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer seine Anteile nicht vorzeitig verkauft oder kündigt.
Die Begünstigungen können künftig auch Unternehmen in Anspruch nehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Hierzu zählen Firmen, die
- einen Jahresumsatz von nicht mehr als 100 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 86 Millionen Euro aufweisen,
- nicht mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und
- nicht älter als 20 Jahre sind.
Zudem wird der Freibetrag für den geldwerten Vorteil aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit 1.440 Euro pro Jahr auf 2.000 Euro erhöht. Das gilt nur, wenn das Beteiligungsangebot allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offensteht, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind.