Elektronische Kassen anmelden: Vordrucke endlich ab 1. Januar 2025 vorhanden
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Elektronische Kassen anmelden: Vordrucke endlich ab 1. Januar 2025 vorhanden

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Der Start des elektronischen Meldesystems für elektronische Kassen wurde schon mehrfach verschoben – die Vordrucke dafür fehlten. Jetzt sind diese endlich da. Unternehmen können daher ab 1. Januar 2025 ihre Kassen melden, die Übergangsfrist läuft bis zum 31. Juli 2025. Die Details erklärt Ecovis-Steuerberaterin Anne Thätner in Ribnitz-Damgarten.

Eigentlich müssen Unternehmen seit Januar 2020 ihre neuen elektronischen Registrierkassen ihrem zuständigen Finanzamt auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck melden – innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des jeweiligen elektronischen Aufzeichnungssystems (Paragraph 146a Abs. 4 AO). Bisher gibt es jedoch keinen Vordruck. Zwischenzeitlich hieß es aus dem Bundesfinanzministerium, dass ab September 2023 die technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Leider wurde auch diese Frist nicht eingehalten. Nun ist die Unklarheit beseitigt.

Aus den beiden Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. August 2020 und 6. November 2019 ergibt sich, dass Betriebe ihre Kassen weder an- noch abmelden müssen, solange es keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit gibt. Nun hat das Ministerium endlich einen Zeitpunkt genannt, zu dem Betriebe erstmalig ihre Daten übermitteln können. Start ist der 1. Januar 2025, bis zum 31. Juli 2025 sind dann alle Kassen an das Finanzamt zu übermitteln. Dann endet auch die Übergangsfrist.

Was ab August 2025 gilt

Nach dem Ende der Übergangsfrist gilt eine einmonatige Frist zur Meldung ab Inbetriebnahme der elektronischen Kasse. Wichtig zu wissen: Auch eine Außerbetriebnahme ist dem Finanzamt zu melden.

Sinnvoll wäre es, die Frist zu nutzen und die notwendigen Daten zu sammeln. „Dann lässt sich strukturiert die Meldungen vornehmen. Selbstverständlich übernimmt Ihr Steuerberater diese Meldung für Sie, wenn die entsprechenden Daten vorliegen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Anne Thätner.

Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Folgende Daten müssen Unternehmen zur Meldung bereitstellen:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

„Das Thema Kasse ist aktuell Top-Thema bei bargeldintensiven Betrieben“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Anne Thätner in Ribnitz-Damgarten, „wir raten den Betrieben dringend, dieses Dauer-Thema ernst zu nehmen, da die Betriebsprüfer schon bei Formfehlern zuschätzen.“

Anne Thätner
Steuerberaterin in Ribnitz-Damgarten
Tel.: +49 3821-88 64 0

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Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266
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