Kinder in der Steuererklärung: Was sich absetzen lässt
Kinder können sich auf die Steuer mindernd auswirken. Dafür hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten geschaffen. Ecovis-Steuerberaterin Michaela Jeske in Würzburg erklärt, welche Ausgaben und Freibeträge sich in der Steuererklärung ansetzen lassen und wie Unternehmen zusätzlich Steuern sparen können.
Wann lassen sich Kind steuerlich berücksichtigen?
Leibliche Kinder, Adoptivkinder sowie Pflegekindern, die in dem Haushalt des Steuerpflichtigen für mindestens zwei Jahre leben, haben eine Auswirkung auf die Steuer bis zum Alter von 18 Jahren. Stiefkinder bleiben unberücksichtigt.
Kinder, die das 21. Lebensjahr
- noch nicht vollendet haben,
- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und
- in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet sind
lassen sich ebenfalls berücksichtigen.
Steuerpflichtige können volljährige Kinder unter 25 Jahren berücksichtigen, wenn sie
- eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren,
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,
- ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten.
Kinder über 18 Jahren, die aufgrund einer Behinderung sich nicht selbst versorgen können, werden dauerhaft berücksichtigt, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Welche Begünstigungen/Freibeträge gibt es?
Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf | |
Pro Elternteil gewährt der Gesetzgeber einen Kinderfreibetrag und einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf. Die Freibeträge werden monatlich gekürzt, soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Kindergeld wird mit der Steuerersparnis beider Freibeträge verrechnet. Diese zwei Freibeträge wirken sich daher meist nur bei höherem Einkommen steuerlich aus. |
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | |
Der Entlastungsbetrag wird gewährt, wenn mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind zum Haushalt gehört und es in der Wohnung gemeldet ist. Es darf keine Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten stattfinden und im Haushalt darf keine andere volljährige Person gemeldet sein, außer steuerlich zu berücksichtigenden Kindern. |
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Freibetrag für die Berufsausbildung für Kinder | |
Dies gilt für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet. Für Kinder unter 18 Jahre wird der Freibetrag nicht gewährt. |
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Behindertenfreibetrag für Kinder | |
Dieser Freibetrag kann auf die Eltern übergeben werden. |
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Welche Kosten lassen sich steuermindernd absetzen?
Kinderbetreuungskosten | |
Gebühren für Kindergarten, Kinderhort und -krippe, für Babysitter, Kindermädchen, Au-pair oder eine Tagesmutter, für Internate, Ferienbetreuung und Ganztagspflegestellen sowie für Erstattung von Fahrtkosten an die Betreuungsperson
Nicht absetzbar sind: Unterricht, Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten (Musikunterricht), Mitgliedschaften in Vereinen, Aufwendungen für Verpflegung, Sport, Freizeit und Nachhilfe |
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Professionelle Hilfe im Haushalt | |
Dazu zählen beispielsweise eine Haushaltshilfe nach Geburt, die von der Krankenkasse nicht bezahlt wird, Babysitter |
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Schulgeld | |
Nicht absetzbar sind: Nachhilfe, Musikschulen, Sportvereine, Ferienkurse, Besuch von Nachhilfeeinrichtungen, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung |
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Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder | |
Absetzbar sind Beiträge für kindergeldberechtigte und unterhaltsberechtigte Kinder, soweit diese von den Eltern bezahlt wurden | |
Unterhaltsleistungen | |
Miete, finanzielle Unterstützung, Krankenversicherungsbeiträge, Aufwendungen für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes Voraussetzung: es darf kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen |
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Zu beachten ist, dass sich die Studiengebühren für die Hochschulausbildung eines Kindes nicht abziehen lassen.
Tipp für Unternehmerinnen und Unternehmen
„Unternehmen können zusätzlich auch Einnahmen auf ihre Kinder verlagern und damit Steuern sparen. Welche Möglichkeiten bestehen, sollten die Steuerpflichtigen individuell mit ihrem Steuerberater klären“, sagt Steuerberaterin Michaela Jeske.