Erleichterungen für Hochwasser-Geschädigte: Katastrophenerlass in Baden-Württemberg verabschiedet
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Erleichterungen für Hochwasser-Geschädigte: Katastrophenerlass in Baden-Württemberg verabschiedet

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In Baden-Württemberg wurde aufgrund der Hochwasserschäden ein Katastrophenerlass verabschiedet. Er sieht steuerliche Maßnahmen wie Steuerstundung und vereinfachte Abschreibungsmöglichkeiten für Geschädigte, für Helferinnen und Helfer sowie Sonderreglungen für die Land- und Forstwirtschaft vor.

Auch Baden-Württemberg ist diesen Frühsommer nicht von den Wassermassen verschont geblieben. Ähnlich wie in anderen betroffenen Bundesländern, etwa Bayern, ist die Landesregierung tätig geworden, um Betroffene steuerlich zu entlasten. Hierfür wurde am 4. Juni 2024 ein Katastrophenerlass verabschiedet, der sowohl Maßnahmen für Geschädigte als auch für deren Helferinnen und Helfer beinhaltet.

1. Maßnahmen für Geschädigte

Geschädigte erhalten Erleichterungen beim Bezahlen ihrer Steuerschuld und mittelbare Unterstützung beim Wiederaufbau. Für Land- und Forstwirte gibt es zudem weitere Sonderregelungen.

Erleichterungen bei Erbringung der Steuerschuld

Wesentlicher Bestandteil des Maßnahmenkatalogs ist die Begünstigung der Geschädigten, die ihre Steuerschuld erbringen müssen.

  • Steuerschuldner können eine Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist neben der Schädigung, dass die genannten Steuern bis zum 31. Oktober 2024 fällig sind. Im Regelfall sind Stundungen für drei Monate und maximal bis zum 31. Januar 2025 möglich.
  • Befindet sich die Steuerschuld bereits im Vollstreckungsstadium, sieht der Erlass einen Vollstreckungsaufschub für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer bis zum 31. Oktober 2024 vor.
  • Eine weitere Erleichterung bei der Steuerschuld ist die Anpassung der Steuervorauszahlungen für die Zukunft. Bis zum 31. Januar 2025 können Steuerpflichtige entsprechende Anträge für Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie den Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke stellen. Mit Ergänzung zum Katastrophenerlass vom 20. Juni 2024 ist können sie jetzt auch die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das laufende Jahr herabsetzen lassen.

Unterstützung beim Wiederaufbau

Mit steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten will die Landesregierung den Wiederaufbau unterstützen.

  • Für den Wiederaufbau zerstörter Gebäude sind Sonderabschreibungen bis zu 30 Prozent und
  • für Ersatzbeschaffungen beweglicher Anlagegüter sogar bis zu 50 Prozent innerhalb von drei Jahren nach dem Schadensereignis möglich.
  • Als Erhaltungsaufwand für beschädigte Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können Betriebe bis zu 70.000 Euro als sofort abziehbare Betriebsausgabe geltend machen.

Sonderregelungen für Land- und Forstwirte

Spezielle Regelungen sieht der Katastrophenerlass für die Land- und Forstwirtschaft vor. Hier kann die Versteuerung des Gewinns der landwirtschaftlichen Nutzung oder von Sondernutzungen zum Teil oder sogar komplett einkommenssteuerfrei bleiben, wenn durch das Hochwasser nicht versicherte Schäden entstanden sind. Zudem gelten spezielle Unterstützungsleistungen für den Wiederaufbau: Land- und Forstwirte können Aufwendungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben ohne nähere Prüfung ansetzen, wenn sie zerstörte Anlagen herrichten oder wieder anpflanzen. Dann müssen sie jedoch den bisherigen Buchwert beibehalten.

2. Maßnahmen für Helfende

Nicht nur Geschädigte, sondern auch deren Helferinnen und Helfer, sind von Maßnahmen des Katastrophenerlasses begünstigt. Zu den Maßnahmen, die Helfende in Anspruch nehmen können, zählen:

  • Für Spenden an Betroffene sind keine Spendenbescheinigung mehr nötig. Es genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
  • Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen auch außerhalb ihres eigentlichen Satzungszwecks Unterstützung leisten, zum Beispiel an einen Sportverein, der Gelder für den Wiederaufbau des ansässigen Konservatoriums sammelt.
  • Erfolgen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen sind diese regelmäßig als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Zuwendungen des Arbeitgebers an betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bis jährlich 600 Euro unter vereinfachten Bedingungen lohnsteuerfrei. Will stattdessen der Arbeitnehmer helfen und verzichtet auf Teile seines Gehalts und spendet diese, bleibt dieser Anteil lohnsteuerrechtlich ebenfalls außer Betracht.
  • Unternehmen der öffentlichen Hand, die unentgeltliche Hilfe erbringen, sind von der Umsatzsteuer für die erbrachten Hilfsleistungen ausgenommen. Für Privatunternehmen gilt dies zum einen bei der Unterbringung von Helfern und Geschädigten sowie für Dienstleistungen und Sachspenden, wenn diese ebenfalls unentgeltlich erfolgen.

„Wer wissen möchte, in welchem Umfang er für entstandene Schäden oder für seine Leistungen als helfende Person Unterstützung der Landesregierung bekommen kann, sollte sich mit seinem Berater in Verbindung setzen“, sagt Dr. Tim Conen in Freiburg.

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