Sozialversicherung 2025: Höhere Beiträge durch neue Rechengrößen
Am 6. November 2024 beschloss das Bundeskabinett die ab Januar 2025 geltenden Rechengrößen in der Sozialversicherung. Was ab dem nächsten Jahr gilt und welche Auswirkungen das auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat, weiß Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger in München.
Die Werte für die Rechengrößen werden jedes Jahr auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen festgelegt und in der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung veröffentlich. Ausschlaggebend hierfür ist immer die Lohnentwicklung im vergangenen Jahr.
Neue Beitragsbemessungsgrenze ab 2025
Ab Januar 2025 gelten erstmalig bundeseinheitliche Werte für Ost und West:
- Für die gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt der Betrag bei 8.050 Euro im Monat und 96.600 Euro jährlich.
- Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung liegt der Betrag bei 5.512,50 Euro im Monat und bei 66.150 Euro jährlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag aus dem Beiträge berechnet werden. Liegt das Gehalt über dieser Grenze, bleibt der übersteigende Beitrag beitragsfrei.
Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, beträgt ab 2025 jährlich 73.800 Euro. Wer Entgelt oberhalb dieser Grenze verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln oder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichert bleiben.
Durchschnittlicher gesetzlicher Zusatzbeitragssatz
Für das Jahr 2025 hebt die Regierung den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent an. „Das bedeutet jedoch nicht, dass die einzelnen Krankenkassen ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag anheben müssen“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger in München. „Ob eine Krankenkasse die Beiträge beibehält oder anhebt, richtet sich immer nach der Finanzlage der jeweiligen Kasse“, weiß der Experte.
Erhöhter Pflegeversicherungsbeitrag
Auch der Pflegeversicherungsbeitrag soll ab dem nächsten Jahr steigen. Dafür brachte das Bundeskabinett nun die entsprechende Verordnung auf den Weg. Der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung soll ab Januar 2025 3,6 Prozent betragen. Jedoch muss der Bundesrat dieser Verordnung noch zustimmen.
Einkommensgrenze für familienversicherte Angehörige
Damit Familienangehörige beitragsfrei familienversichert sein können, darf ihr monatliches Gesamteinkommen nicht mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße betragen. Die monatliche Bezugsgröße liegt ab 2025 bei 3.745 Euro. Somit gilt für die Familienversicherung eine Grenze von 535 Euro monatlich. Für Personen, die einen Minijob ausüben, beträgt diese Grenze dann 556 Euro.
„Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet die Anhebung der Rechengrößen zur Sozialversicherung in Teilen eine höhere finanzielle Belastung“, sagt Islinger. “Selbstverständlich halten wir Sie jedoch auf dem Laufenden, sofern es noch Änderungen gibt”, sagt der Ecovis-Steuerberater.