Aktuelle Fragen zur doppelten Haushaltsführung
Unterhält ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen außerhalb des Orts, an dem er eigentlich wohnt, auch am Ort seiner beruflichen Tätigkeit eine Zweitwohnung, kann er die Kosten dafür in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Bei Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber alternativ die Kosten steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Was es dabei alles zu beachten gibt und worüber aktuell diskutiert wird, erklärt Steuerberaterin Nicole Berner in Leipzig.
Verwaltungsauffassung zum Höchstbetrag
Der Höchstbetrag für die Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland beträgt 1.000 Euro pro Steuerpflichtigen und Monat. Allerdings streiten Betroffene und Verwaltung immer wieder darüber, welche Aufwendungen mit in die 1.000-Euro-Grenzen einzubeziehen sind. Nach Verwaltungsauffassung zählen dazu sämtliche Aufwendungen, die für die Zweitwohnung entstehen. Dazu gehören beispielsweise
- Miete,
- Betriebskosten,
- Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft,
- Zweitwohnungssteuer,
- Rundfunkbeitrag,
- Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten) die der Steuerpflichtige selbst trägt oder
- Miet- oder Pachtgebühren für einen Kfz-Stellplatz
Nicht umfasst vom Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat sind nach Verwaltungsauffassung Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist. Diese lassen sich jedoch gesondert berücksichtigen.
Zweitwohnungsteuer
Am 13. Dezember 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Unterkunftskosten unterliegt (VI R 30/21). Sie stellt Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar und keinen sonstigen Mehraufwand für die doppelte Haushaltsführung. Den Richtern des BFH zufolge gehört die Zweitwohnungssteuer zu den originären Unterkunftskosten. Sie ist unvermeidbarer Aufwand der Unterkunft und ist deshalb vom Höchstbetrag erfasst.
Pkw-Stellplatz
Geht es um einen Kfz-Stellplatz widerspricht das Finanzgericht Saarland der Auffassung der Finanzverwaltung. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten zählen, sondern ein separater Mehraufwand für die doppelte Haushaltsführung ist. Das bedeutet, dass die Kosten auch dann abziehbar sind, wenn die 1.000-Euro-Grenze bereits überschritten wurde, beispielsweise durch die Wohnungsmiete. Dem folgt auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Die Verwaltungsauffassung akzeptiert die Entscheidung der beiden Finanzgerichte bisher nicht. Eine endgültige Klärung steht noch aus (siehe anhängiges Verfahren beim BFH, VI R 4/23). „Kommt es zum Streitfall mit der Finanzverwaltung, sollten Steuerpflichtige die Steuererklärung mit Verweis auf das momentan beim BFH anhängige Urteil offenhalten“, rät Berner.
Unterkunftskosten im Ausland
Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland galt bisher eine weitere Sonderregelung. Aufwendungen sollten nur dann in tatsächlicher Höhe abzugsfähig sein, wenn sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 Quadratmeter nicht überschreiten. Diese Regelung hat der BFH im Jahr 2023 verworfen. Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten tatsächlich notwendig sind. Diese zeitaufwendige Regelung der Einzelfallprüfung ist allerdings umstritten. Der Bundesrat hat im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 eine gesetzliche Änderung vorgeschlagen. Bei einer Unterkunft im Ausland will der Gesetzgeber einen Höchstbetrag von 2.000 Euro einführen. Diese Grenze soll aber für eine Dienst- oder Werkswohnung, die verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss, nicht gelten. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.