Steuerliche Entlastung für Alleinerziehende im „paritätischen Wechselmodell“
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich über die steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell entschieden. Die Details kennt Ecovis-Steuerberaterin Teresa Geisler in Hof.
Was ist das paritätische Wechselmodell?
Beim paritätischen Wechselmodell teilen sich die getrenntlebenden Eltern die Betreuung ihres gemeinsamen Kindes mit gleichen Betreuungsanteilen. Die Mehrbelastung im paritätischen Wechselmodell, beispielsweise wegen der jeweils einzelnen Haushaltsführung, tragen beide Elternteile zu gleichen Teilen.
Der Fall: Betreuungskosten in der Steuererklärung des Vaters
Im vorliegenden Fall kümmerten sich beide Elternteile wochenweise abwechselnd um die Betreuung ihres Kindes. Der Vater beantragte in seiner Einkommensteuererklärung den Abzug
- des einfachen Kinderfreibetrags,
- des hälftigen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
- den Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben.
Das zuständige Finanzamt berücksichtigte keine der genannten Positionen. Dagegen reichte der Vater Klage ein. Der Fall landete vor dem BFH. Dieser lehnte die Revision ab (Urteil vom 10. Juli 2024 (III R 1/22)).
Die Begründung des Finanzamts
Grundsätzlich steht jedem Elternteil der einfache Kinderfreibetrag zu, wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Gesetzgeber den Kinderfreibetrag sogar auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Leben die Eltern getrennt, dann steht folglich jedem Elternteil sein eigener Freibetrag zu.
Bei der Günstigerprüfung berechnet das Finanzamt, ob die Gewährung des Kinderfreibetrags oder die Auszahlung des Kindergeldes günstiger für den Steuerpflichtigen ist. Beides gleichzeitig ist nicht möglich. Die Günstigerprüfung führt es dabei für jeden Elternteil einzeln durch, unabhängig davon, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt.
Im vorliegenden Urteil war für den Kläger laut Günstigerprüfung das Kindergeld besser. Daher verwehrte das Finanzamt ihm den Kinderfreibetrag. Das gilt auch, obwohl die Mutter das Kindergeld bekommen hat und nicht der Vater.
Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (Paragraph 24b EstG), dann ist es die Entscheidung der Eltern, wem dieser zusteht (Paragraph 64 Abs. 2 EstG). Können die Eltern sich nicht einigen, bekommt derjenige den Entlastungsbetrag, der auch das Kindergeld bezieht. Eine Aufteilung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist nicht möglich.
Die Ablehnung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten begründete das Finanzamt dadurch, dass nicht der Vater, sondern die Mutter die Kinderbetreuungskosten getragen hatte.
Wann sind Kinderbetreuungskosten abzugsfähig?
Nur der Elternteil, der Aufwendungen für die Kinderbetreuung getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört, kann Betreuungskosten in der Steuererklärung angeben. Das betrifft nicht verheiratete, dauerhaft getrenntlebende oder geschiedene Eltern. Je Kind kann das berechtigte Elternteil dabei zwei Drittel der Kosten, höchstens jedoch 4.000 Euro geltend machen.
Tragen bei doppelter Haushaltszugehörigkeit beide Elternteile die Aufwendungen, dann ziehen beide jeweils zwei Drittel ihrer Aufwendungen ab, höchstens jedoch 2.000 Euro. Die Elternteile können gemeinsam einen Antrag stellen, wenn sie den Höchstbetrag abweichend aufteilen möchten.
Ist das Familienrecht noch zeitgemäß?
„Mithilfe einer Modernisierung des Familienrechts will die Politik die Gesetze an die sich wandelnden Lebensrealitäten anpassen“, sagt Steuerberaterin Teresa Geisler aus Hof. „Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind in den meisten Fällen des Wechselmodells nicht mehr zeitgemäß. Es ist daher fraglich, ob und inwieweit die steuerliche Abzugsfähigkeit bestimmter Beträge in Hinblick auf die heutigen Lebensverhältnisse gerecht ausgestaltet sind“, kritisiert die Expertin.
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