Tribut an den EU-Binnenmarkt

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Seit dem 1. März 2013 müssen deutsche Kapitalgesellschaften Dividendeneinnahmen aus inländischem Streubesitz voll versteuern.

Auch Gerechtigkeit hat ihren Preis. Diese Erfahrung machen seit Kurzem inländische Unternehmen in der Rechtsform der GmbH, AG oder Genossenschaft, die sogenannte Streubesitzdividenden kassieren. Unter Streubesitz versteht man dabei einen Anteil von weniger als 10 Prozent an einer anderen Körperschaft mit Sitz im Inland. In diesem Fall unterliegen die nach dem 28. Februar 2013 zufließenden Ausschüttungen – anders als bisher – in voller Höhe der Körperschaftsteuer.

Ausgelöst wurde die Neuregelung durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Oktober 2011. Der Stein des Anstoßes: Nach der bisherigen Rechtslage konnten inländische Körperschaften Dividenden aus heimischen Quellen faktisch zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei vereinnahmen, und zwar unabhängig von der Beteiligungshöhe. Körperschaften mit Sitz in einem anderen Staat der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wurde dieses Privileg dagegen verwehrt, wenn ihr Anteil an der inländischen Körperschaft weniger als 10 Prozent betrug. Diese Ungleichbehandlung aber verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit im europäischen Binnenmarkt, entschied der EuGH.

 

Auf inländische Körperschaften ausgedehnt
Damit war der deutsche Gesetzgeber am Zug. „Weil es der Bundesrat wegen der erwarteten Steuerausfälle ablehnte, auch die ausländischen Empfänger-Körperschaften steuerfrei zu stellen, wurde die Besteuerung der  Streubesitzdividenden auf die inländischen Körperschaften ausgedehnt“, erklärt André Rogge, Steuerberater bei Ecovis. Demnach sind die Dividenden bei der empfangenden Körperschaft steuerpflichtig, wenn ihre unmittelbare Beteiligung am Grund- oder Stammkapital (ersatzweise Vermögen) der ausschüttenden inländischen Körperschaft zu Beginn des Kalenderjahrs weniger als 10 Prozent beträgt. Umgekehrt gilt der unterjährige Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Jahresbeginn erfolgt, sodass dann die Steuerbefreiung greift. Unmittelbare Beteiligung heißt: Streubesitzanteile, die von verschiedenen Kapitalgesellschaften in einem Konzern gehalten werden, dürfen nicht aufaddiert werden. „Je mehr Beteiligungsebenen, desto höher ist die Gesamtsteuerbelastung“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Mandy Goldmann.

 

Ein Schlüsselbegriff
„Um eine Umgehung durch Pooling von Anteilen zu vermeiden“, gilt zudem: Wenn eine Personengesellschaft zwischengeschaltet ist, wird deren Beteiligung nicht als Ganzes betrachtet, sondern einer dahinterstehenden Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin anteilig zugerechnet. Beispiel: Eine GmbH & Co. KG ist zu 30 Prozent an der X-GmbH beteiligt, der Anteil der Geschäftsführungs-GmbH an der KG beträgt 20 Prozent – und damit an der X-GmbH durchgerechnet 6 Prozent, sodass die Dividenden steuerpflichtig sind.

„Durch die Neuregelung verliert die vermögensverwaltende, also nicht gewerblich tätige GmbH, ihren Vorteil als Spardose, in der man bisher Dividenden aus einem Aktienportfolio steuerfrei ansammeln konnte“, sagt Bernd Sacher, Steuerberater bei Ecovis. Kleiner Trost: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Körperschaften bleiben zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei. Unverändert gilt auch, dass Dividenden aus Beteiligungen von weniger als 15 Prozent am Grund- oder Stammkapital im Regelfall der Gewerbesteuer unterliegen.


Worüber wir reden sollten

  • Gibt es Möglichkeiten, durch eine Änderung der Beteiligungsstrukturen, insbesondere Straffung, über die Streubesitzschwelle zu kommen und damit die Dividenden auch künftig körperschaftsteuerfrei zu vereinnahmen?
  • Welche Sonderregelungen gelten für Umwandlungsfälle? Wie wirken sie sich aus?
  • Wie werden Wertpapierleihen bei der Beteiligungsquote berücksichtigt?

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