Saisonarbeitnehmer: Schriftlicher Vertrag nötig
Das bisherige Verfahren zur Vermittlung und Beschäftigung von Saisonkräften mit Einstellungszusage bzw. Arbeitsvertrag entfällt für Bürger aus den EU-Mitgliedsländern Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Malta und Zypern. Dringend empfiehlt sich aber der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags, da ansonsten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird. Wichtig: Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht ändert sich nichts. Allerdings muss schon zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses geklärt sein, welchem Sozialversicherungsrecht die Saisonarbeitskräfte während ihrer vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland unterliegen und wie gegebenenfalls die Sozialversicherungsbeiträge in die jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten abgeführt werden.
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