Stolperstein Entsendung

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Viele Unternehmen sind grenzüberschreitend aktiv und entsenden ihre Mitarbeiter für längere Auslandstätigkeiten. Worauf kommt es dabei an?

 Wenn Firmen Mitarbeiter ins Ausland schicken, ist einiges zu klären. Welche Folgen hat die Auslandstätigkeit steuerlich sowie unter arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten? In welchen Fällen handelt es sich überhaupt um eine Entsendung? „Der Begriff Entsendung hat seinen Ursprung im deutschen Sozialversicherungsrecht. Verkürzt dargestellt bedeutet er die weisungsgemäße Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses“, bringt es Steuerberater Daniel Sahm auf den Punkt.

Um zu vermeiden, dass ein entsendeter Arbeitnehmer im Inland und im Ausland Steuern zahlen muss, hat die Bundesrepublik Deutschland mit vielen Staaten jeweils ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Demnach wird das Besteuerungsrecht dem Staat zugewiesen, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Die entsprechenden Einkünfte sind in Deutschland von der Einkommensteuer in der Regel freigestellt.

Freuen können sich die entsendeten Arbeitnehmer über manche Steuervergünstigung im Ausland. „In China sind Heimflüge, Kindergartengebühren oder Mietaufwendungen steuerfrei, wenn bestimmte Anforderungen beachtet werden“, sagt Daniel Frischkorn, Steuerberater. Effekt: Für die deutschen Mitarbeiter bleibt netto mehr übrig. Der deutsche Fiskus nimmt die Auslandsverdienste jedoch genau ins Visier. Denn deren Höhe beeinflusst den Steuersatz, mit dem der Arbeitnehmer andere inländische Einkünfte versteuert, etwa aus Vermietung oder Verpachtung.

Damit in Deutschland der Lohnsteuerabzug entfällt, benötigt man vom Betriebsstättenfinanzamt im Übrigen eine Bescheinigung, die bestätigt, dass der Arbeitslohn nicht der deutschen Lohnsteuer unterliegt. Frischkorn warnt: „Wenn hier Fehler passieren oder etwas vergessen wird, kann es in der Tat sein, dass man seine Steuern zunächst zweimal bezahlen muss, zu Hause und im Ausland.“ Und es kann einige Jahre dauern, bis man die zu viel bezahlten Steuern zurückerhält.

Einen Sonderfall stellt die sogenannte 183-Tage-Regelung dar. Die Einkünfte werden dabei nicht im Land des Tätigkeitsorts, sondern im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers besteuert. Die Regelung gilt, wenn sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Jahr im Tätigkeitsstaat aufhält und der Arbeitslohn nicht von einem ausländischen Arbeitgeber bzw. einer ausländischen Betriebsstätte getragen wird.

Stolperfallen drohen nicht zuletzt in puncto Sozialversicherungsrecht, zumal sich die Regelungen von Land zu Land unterscheiden. Grundsätzlich gilt das Territorialprinzip; die Sozialversicherungsbeiträge sind dadurch im Tätigkeitsstaat abzuführen. Bei Vorliegen einer Entsendung gibt es hier jedoch innerhalb der EU die Möglichkeit, weiterhin im Heimatstaat versicherungspflichtig zu bleiben, wenn die Entsendung von Beginn an auf maximal 24 Monate befristet ist. Bei einer Entsendung in einen Staat außerhalb der EU muss geprüft werden, ob es ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelversicherung mit dem Einsatzstaat gibt. Handelt es sich um eine Entsendung ins „vertragslose“ Ausland oder werden die zeitlichen Grenzen überschritten, kann eine Doppelversicherung bestehen, die nicht abzuwenden ist. Steuerberater Tobias Koch betont: „Die Experten im internationalen

Netzwerk wissen, wie sich die Unternehmen und ihre Arbeitnehmer auf die spezifischen Gegebenheiten im Ausland optimal einstellen können.“

Worüber wir reden sollten

  • Wie wirkt sich eine Arbeitnehmerentsendung auf den Arbeitsvertrag aus und wie kann man diesen auch unter steuerlichen Aspekten optimal gestalten?
  • Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten für den Mitarbeiter an seinem neuen Arbeitsort, etwa in puncto Arbeitszeit oder Kündigungsschutz?
  • Wie wird die Entsendung beendet?

 

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