Digitalisierung: Drei Fragen an Dr. Ferdinand Rüchardt, Vorstand Ecovis
Der digitale Wandel schreitet voran und er verändert auch das Besteuerungsverfahren. Das darf jedoch nicht dazu führen, dass vor allem die Finanzbehörden von den Vorteilen profitieren und die Risiken auf die Bürger verlagert werden.
Die digitalisierte Steuererklärung soll vieles einfacher und schneller machen. Bringt das dem Steuerpflichtigen nur Vorteile oder drohen auch Gefahren?
Die Digitalisierung bringt im Umgang mit der Finanzverwaltung in vieler Hinsicht Erleichterungen und Zeitersparnis mit sich. Andererseits sind damit noch manche Unsicherheiten verbunden. Die Vorlage von Belegen beispielsweise ist bei der automatischen Bearbeitung der Steuererklärung durch die Finanzbehörde nicht mehr vorgesehen. Doch vielleicht legt ja der Steuerpflichtige möglicherweise bewusst Belege bei, um der Finanzbehörde eine bestimmte Situation oder Vorgehensweise verständlich zu machen. Das aber ist vergebliche Mühe, wenn der Computer solche Belege nicht erfasst.
Lassen sich gegen eine unvollständige Berücksichtigung von Angaben des Steuerpflichtigen oder gar die Verwendung falscher Daten seitens der Finanzbehörde kurzfristig Vorkehrungen treffen?
Eine ausführliche automatische Abweichungsanalyse bei der Rückübermittlung der Daten im elektronischen Steuerbescheid könnte schon einmal ein Stück weit helfen, Fehlentwicklungen zu vermeiden. Es muss aber beispielsweise auch sichergestellt werden, dass korrekte Angaben des Steuerpflichtigen nicht unter den Tisch fallen, und vermieden werden, dass stattdessen bei der Steuerbehörde gespeicherte Daten, die etwa aufgrund eines Eingabefehlers vielleicht falsch sind, zur Anwendung kommen.
Welche Folgen kann es haben, wenn wichtige Belege wegen des automatisierten Verfahrens erst im Nachhinein Berücksichtigung finden?
Das kann für den Steuerpflichtigen durchaus schmerzliche Konsequenzen haben. Vielleicht rückt erst nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Beleg ins Blickfeld, der das Finanzamt zu einer Änderung des Bescheids und zur Forderung einer Steuernachzahlung veranlasst. Welche Schuld aber trifft den Steuerpflichtigen, wenn er genau diesen Beleg bei der Finanzbehörde eingereicht hat und diese ihn aber eben nicht geprüft und somit auch nicht beanstandet hat? Zu klären wäre im Übrigen auch noch, ob elektronische Belege stets vom Steuerpflichtigen und seinem Berater vorzuhalten sind oder ob und welche zum Teil auch von der Finanzverwaltung gespeichert werden müssen.