Welchen Rentenanspruch haben Hinterbliebene nach einem Todesfall?
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Welchen Rentenanspruch haben Hinterbliebene nach einem Todesfall?

Im Anschluss an das Erwerbsleben hat die Mehrheit der deutschen Bevölkerung bis zum Ableben einen Anspruch auf Altersrente. Doch was geschieht anschließend mit der eigenen Rente und welchen Rentenanspruch haben Angehörige nach einem Todesfall?

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Witwen- und Witwerrente

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von Verstorbenen haben einen Anspruch auf deren Rente, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei ist zwischen kleiner und großer Witwenrente zu unterschieden.

Die Grundvoraussetzungen:

  • Der/die verstorbene Versicherte muss fünf Jahre Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können. Versicherungszeiten sind beispielsweise Zeiten, in denen Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt wurden. Nur in wenigen Ausnahmenfällen, muss die Wartezeit von fünf Jahren nicht eingehalten werden, zum Beispiel bei Tod durch einen Arbeitsunfall.
  • Die Ehe oder Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Partners oder der Partnerin muss mindestens ein Jahr bestanden haben. Ausnahme: Es liegen besondere Umstände vor, wie ein plötzlicher Tod durch einen Unfall. In diesen Fällen muss die Versorgungsehe beim Rententräger widerlegt werden.

Kleine Witwen- oder Witwerrente

Sind alle genannten Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente. Der Bezug der kleinen Witwenrente ist auf 24 Monate begrenzt.

Die Höhe der kleinen Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hätte. Sofern die Witwe oder der Witwer Kinder bis zum dritten Lebensjahr erzieht, kann zusätzlich zur Witwenrente ein Zuschlag gewährt werden.

Erfolgte die Eheschließung bereits vor 2002 und ist ein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner/in vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt das alte Recht. Die kleine Witwenrente wird in diesem Fall unbefristet gewährt, es gibt allerdings keinen Kinderzuschlag.

Große Witwen- oder Witwerrente

Um die große Witwen- oder Witwerrente zu erhalten, muss zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen noch mindestens eine weitere erfüllt werden.

Der oder die Hinterbliebene,

  • hat das 47. Lebensjahr* bereits vollendet oder
  • ist erwerbsgemindert im Sinne des Sozialgesetzbuches oder
  • erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehepartners, das das 18. Lebensjahr** noch nicht vollendet hat.
* Die Altersgrenze für Hinterbliebene wurde vom 45. Lebensjahr auf das 47. Lebensjahr angehoben. Je nach Todesjahr des Versicherten gilt das jeweilige Lebensjahr der Hinterbliebenen oder des Hinterbliebenen.
** Bei Kindern mit Behinderung, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt keine Altersgrenze.

 

Die Große Witwenrente wird zeitlich unbefristet gewährt und beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Auch hier kann, wie bei der kleinen Witwenrente, ein Kinderzuschlag gezahlt werden.

Wurde die Ehe vor 1. Januar 2002 geschlossen und wurden der/die Hinterbliebene oder der/die verstorbene Ehepartner/in vor dem 2. Januar 1962 geboren, stehen 60 Prozent der Rente des Verstorbenen zu. Ein Kinderzuschlag kann nicht gewährt werden.

Das sollten Sie unbedingt wissen

  • Bei einer erneuten Eheschließung entfällt der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Rentenabfindung zu erhalten.
  • Bei Witwen- und Witwerrenten wird Einkommen von Hinterbliebenen oberhalb eines bestimmten Freibetrages angerechnet. Es kann zu Kürzungen der Rente kommen.
  • Sterbevierteljahr: In den ersten drei Monaten nach dem Tod erhält der Hinterbliebene die volle Rente, die dem Verstorbenen zugestanden hätte. Eine Einkommensanrechnung erfolgt in dieser Zeit nicht.
  • Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod kann ein Hinterbliebener eine Vorschusszahlung beantragen, sofern der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat.
  • Für freiwillig oder privat versicherte Hinterbliebene kann durch den Witwen-/Witwerrentenbezug unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten, selbst wenn das 55. Lebensjahr bereits vollendet ist.
  • Auch Geschiedene gehen nicht in jedem Fall leer aus. Nach dem Tod des Expartners besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erziehungsrente.
  • In manchen Fällen besteht zudem Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente.
  • Auch in berufsständischen Versorgungswerken können Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen bestehen. Je nach Satzung des Versorgungswerkes können die Leistungen und deren Voraussetzungen jedoch abweichen.
  • Es sollte außerdem geprüft werden, ob ein Rentensplitting möglich ist und Vorteile für den überlebenden Ehepartner bieten könnte.

Waisenrente

Bei Waisenrenten wird zwischen Halb- und Vollwaisenrenten unterschieden. Entscheidend ist, ob noch ein oder zwei erziehungsberechtigte Elternteile leben.

Auch hier ist die Erfüllung der fünfjährigen Versicherungszeit durch den Verstorbenen Elternteil Grundvoraussetzung.

Anspruch auf die Rente haben grundsätzlich:

  • leibliche oder adoptierte Kinder des Verstorbenen,
  • Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten,
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten und überwiegend von ihm unterhalten wurden.

Kinder haben bis zu ihrem 18. Geburtstag Anspruch auf Waisen- oder Halbwaisenrente. Der Rentenbezug kann bis zum 27. Geburtstag verlängert werden, wenn sich die Waise oder Halbwaise in Schul- oder Berufsausbildung befindet, einen Freiwilligendienst leistet oder aufgrund einer Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen kann.

Halbwaisen erhalten zehn Prozent, Vollwaisenrente 20 Prozent der Rente, die dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Für jeden Monat in dem der Verstorbene zur Rentenversicherung einbezahlt hat, wird zudem ein Zuschlag gewährt.

Einkünfte werden auf die Waisenrente nicht angerechnet, der/die Waise darf unbegrenzt hinzuverdienen.

„Eine Prüfung der individuellen Ansprüche ist in jedem Fall sinnvoll, damit keine Rentenansprüche verloren gehen“, rät Sozialversicherungsexpertin Tanja Eigner bei Ecovis in München.

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