Neue Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer
München, 29. September 2016 – Wer seinem Broterwerb zuhause nachgeht, könnte eigentlich davon ausgehen, dass der Platz, den er dafür braucht, auch steuerlich geltend gemacht werden kann – das ist aber häufig nicht der Fall. Wann was abgesetzt werden kann oder eben nicht, wurde in einigen aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) präzisiert und ältere Entscheidungen zum Thema häusliches Arbeitszimmer bekräftigt.
In seinem Beschluss vom 20. Juni 2016 (X B 14/16) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein anteiliger Betriebsausgabenabzug für sogenannte Allgemeinräume wie Küche, Flur oder WC nicht möglich ist, auch wenn das häusliche Arbeitszimmer in einer privat genutzten Wohnung steuerlich anerkannt ist. Diese Entscheidung gilt auch dann, wenn dieser Raum einkommensteuerrechtlich als Betriebsstätte (zum Beispiel ein Werkraum) angesehen wird.
Bereits im März 2016 hatte der BFH in einem anderen Fall ebenso geurteilt (BFH-Urteil, 22. März 2016, VIII R 10/12). Hier wollte ein Architekt sowohl die anteiligen Kosten für Küche, Diele und Bad als auch die anteilige Miete für ein mit einem Sideboard abgetrennten Arbeitsbereich steuerlich geltend machen. Beides wurde ihm versagt mit der Begründung, dass keine betriebliche Nutzung der Allgemeinräume (Flur, Küche etc.) festgestellt werden konnte. Darüber hinaus sind auch Aufwendungen für in den privaten Wohnbereich eingebundene Räume, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (beispielsweise ein Durchgangszimmer) nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Ebenfalls am 22. März 2016 entschied der BFH in einem anderen Fall, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht unter die Abzugsfähigkeit fällt, wenn von einer privaten Mitbenutzung des Raums ausgegangen werden kann (BFH-Urteil vom 22. März 2016, VIII-R-24/12). Der von der Klägerin bezeichnete Raum war mit Schreibtisch, Flipchart und Regal sowie einem langen Tisch mit sechs Stühlen und einem Kachelofen mit umlaufender Bank ausgestattet. Da das Zimmer auch das größte im Haus mit Zugang zum Balkon ist, sprach das Gericht diesem Raum eine gemischte und somit steuerlich nicht absetzbare Raumnutzung zu.
Bereits im Januar 2016 hatte das höchste deutsche Steuergericht allen, die lediglich über eine sogenannte Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer verfügen, einen Strich durch die Rechnung gemacht und entschieden, dass bei einem gemischt genutzten Arbeitszimmer (berufliche und private Nutzung) die anfallenden Kosten nicht anteilig als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Ganz leer gehen Nutzer von Arbeitsecken aber nicht aus. Anteilige Raumkosten lassen sich zwar nicht steuerlich geltend machen, dafür aber die Ausgaben für Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl oder Regal, sofern diese die 410-Euro-Grenze nicht überschreiten. Liegen die Anschaffungskosten darüber, greift die Abschreibung auf fünf bis 13 Jahre.
Fazit
„Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird“, erklärte der Bundesfinanzhof bereits in früheren Entscheidungen. Kosten für einen gemischt genutzten Raum können ebenso wenig geltend gemacht werden, wie eine Arbeitsecke in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient. Ein Teilzeit-Arbeitszimmer wird schon allein deshalb nicht anerkannt, weil sich nach Ansicht der Richter kaum überprüfen lässt, wie viel Zeit der Arbeitnehmer tatsächlich in dem Raum arbeitet. Wer also in den Genuss der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers kommen möchte, sollte über einen vom privaten Bereich abgetrennten Raum verfügen, der entsprechend ausgestattet ist und zweifelsfrei nicht privat genutzt wird.