Zur prozessualen Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten
In seiner Entscheidung vom 30.04.2014 hat der BGH im Rahmen einer kaufrechtlichen Streitigkeit entschieden, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung auch verpflichtet ist, etwaige anfallende Kosten eines Privatgutachtens zu ersetzen.
Der Streitigkeit lagt der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger beim Beklagten ein Massivholzfertigpaket gekauft hatte und von einem vom Kläger beauftragten Schreiner in seinem Wohnhaus verlegen lies. Die Verlegung erfolgte nach Vorgaben der Beklagten. Nach Abschluss der Arbeiten traten am Paket Mängel auf. Da die Kläger die Erklärungen der Beklagten nicht akzeptieren wollten, beauftragten seinen Privatgutachter der als Ursacher eine mangelhafte Verlegungsanleitung der Beklagten sah. Zudem kam der Privatgutachter zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreis um 30 % zu mindern sei. Im weiteren Verlauf bejahte das Amtsgericht den klägerischen Anspruch hinsichtlich der Minderung , verneinte jedoch einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Privatgutachterkosten.
Der BGH trat dieser Ansicht entgegen und verwies darauf, dass schon nach altem Recht, welches im neuen Recht berücksichtigt worden sei, der BGH die Ersatzfähigkeit von Privatgutachterkosten bejaht hätte. Da sich in der Rechtslage inhaltlich nichts geändert hätte, seien auch nach jetzigem Recht Privatgutachterkosten, wenn diese zum Zwecke der Nacherfüllung getätigt worden seien, ersatzfähig.