OLG Frankfurt: Wirksamkeit eines Pauschalhonorars nur bei Einhaltung der Vorgaben der HOAI gegeben.
- Die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung bestimmt sich durch einen Vergleich des vereinbarten Honorars mit dem sich aus der jeweils geltenden HOAI ergebenden Honorar. Das vereinbarte Honorar muss innerhalb der zu beachtenden Mindest- und Höchstsätze liegen. Der Architekt hat den Mindestsatz substantiiert darzulegen und zu beweisen.
- Unterschreitet das vereinbarte Pauschalhonorar jedoch die zu beachtenden Mindestsätze der HOAI ist dem Architekten die grundsätzlich mögliche Nachforderung nach Treu und Glauben verwehrt, wenn er eine Abschlagsrechnung über die vollständige Vergütung erteilt hat und zudem die Zahlung durch eine Quittung bestätigt.
Die HOAI ist zwingendes Preisrecht. Bei die HOAI unterschreitenden Honorarvereinbarungen ist es dem Architekten grundsätzlich möglich, entsprechende Nachforderungen unter Beachtung der jeweiligen Mindestsätze der HOAI zu verlangen. Ob eine Unterschreitung vorliegt ist durch eine Vergleichsberechnung zwischen dem vereinbarten Pauschalhonorar und dem sich aus der HOAI ergebenen Vergütungssätzen zu errechnen. Eine nachprüfbare Berechnung hat im vorliegenden Fall der Architekt unterlassen.
Das Nachforderungsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Architekt (voreilig) die vereinbarte Pauschalvergütung in einer Rechnung insgesamt abrechnet und auch die Zahlung durch eine Quittung bestätigt. Damit habe der Architekt einen so großen Rechtsschein aufgebaut, keine weiteren Vergütungsforderungen mehr zu haben, dass eine Nachforderung nach Treu und Glauben ausgeschlossen sei.
TIPP:
Auch bei Vereinbarung von Pauschalhonoraren sollten aus Gründen der Abrechnungssicherheit die Vorgaben der HOAI beachtet werden. Soweit ein Honorar vereinbart wurde, dass die Mindestsätze der HOAI unterschreiten, sollten in jedem Fall jede Rechtshandlungen unterlassen werden, die den Eindruck eines Verzichts auf etwaige restliche Vergütungszahlungen erwecken können.
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.05.2013 – 3 U 212/11