
Werbeverbot für “Anti-Kater” Tabletten
Tabletten aus Mineralstoffen dürfen nicht als „Anti-Kater“-Tabletten vermarktet werden, wenn es sich dabei nicht um offizielle Medikamente handelt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Urteil vom 14. November 2024 entschieden (6 Ukl 1/24). Das Urteil erklärt Ecovis-Rechtsanwältin Daniela Groove in München.
Können Hersteller oder Verkäufer die angepriesene Eigenschaft eines Lebensmittels nicht belegen, ist die Werbebotschaft irreführend und unzulässig.
Gesetzlicher Hintergrund
Laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung (Art. 7 Abs. 3) dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
Mineralstofftabletten sind keine Medizin
Das OLG Frankfurt stufte die Mineralstofftabletten als Lebensmittel ein. Dies begründete der Senat mit dem Zweck der Lebensmittelinformationsverordnung. Dieser soll vor einer Einordnung von Lebensmitteln als Medikamente schützen. Denn diese könnten Personen ohne eine ausreichende Aufklärung einnehmen.
Vorliegend stufte der Senat die Symptome infolge übermäßigen Alkoholkonsums („Kater“) als Krankheit ein, jedoch nur im Lebensmittelrecht. Die Bezeichnung „Anti-Kater“ impliziere, dass die Krankheit „Kater“ durch Einnahme der Mineralstofftabletten heilbar ist. Dadurch werden die Mineralstofftabletten als Medikamente eingestuft und erzeugen so die Gefahr einer Medikamenteneinnahme ohne ausreichende Aufklärung. Das verstößt gegen Art. 7 Abs. 3 der EU-Lebensmittelinformationsordnung. Somit ist der irreführende Zusatz der Werbung „Anti-Kater“ unzulässig.
Nahrungsergänzungsmittel sind keine Medizin – auch nicht im Steuerrecht
Gleiches gilt für Nahrungsergänzungsmittel. Auch wenn ein Arzt sie verschreibt, sind sie keine steuerlich absetzbaren Medikamente. Ähnlich wie Aufwendungen für eine Diätverpflegung sind sie steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt auch, wenn die Diät zur Therapie einer Krankheit anstelle einer Medikamentenbehandlung ärztlich verordnet wurde. Dieser Auffassung folgen auch die Finanzgerichte, zuletzt das Finanzgericht München mit seinem Urteil vom 25. Juli 2024 (15 K 286/23). Demnach sind Nahrungsergänzungsmittel, die einem Krebspatienten ärztlich verordnet wurden, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, denn Nahrungsergänzungsmittel sind den Lebensmitteln und nicht den Arzneimitteln zuzuordnen. „Die anfallenden Kosten sind daher steuerlich als Kosten der privaten Lebensführung zu sehen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Theresa Günther in München.