Grünes Kfz-Kennzeichen: Wann die Steuerfreiheit nicht gilt
In welchen Fällen landwirtschaftliche Zugmaschinen und Anhänger von der Steuer befreit sind, ist immer wieder eine Streitfrage vor den Finanzgerichten. Befördert ein Landwirt Produkte zu einer von ihm selbst betriebenen Biogasanlage, muss er für das Kraftfahrzeug Steuern zahlen.
Die gute Nachricht: Für Zugmaschinen und Anhänger müssen Landwirte beispielsweise dann keine Kfz-Steuer bezahlen, wenn und solange sie die Fahrzeuge nur in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwenden. Das gilt auch, wenn sie Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe durchführen, zur Straßenreinigung im Auftrag von Kommunen oder wenn eine Beförderung etwa von Produkten in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnt oder endet. Anders sieht der Bundesfinanzhof (BFH) die Anlieferung von Getreide an eine vom Landwirt selbst betriebene Biogasanlage.
Ein Landwirtschaftsbetrieb baute Mais und Roggen an und unterhielt daneben eine Biogasanlage, aus der der produzierte Strom in das Netz eingespeist wurde. Den Großteil des Roggens verkaufte der Landwirt jedoch. Die Biogasanlage selbst deckte ihren Bedarf zur Energieerzeugung durchschnittlich zu 46 Prozent mit dem selbst angebauten Getreide.
Maschineneinsatz nur für land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
Der Landwirt hatte zwei Zwölf-Tonnen-Anhänger, die er auch für den Transport des eigenen Getreides zur Biogasanlage nutzte. Eine Befreiung der beiden Anhänger von der Kfz-Steuer lehnte das Hauptzollamt mit der Begründung ab, dass der Landwirt sie nicht ausschließlich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet. In letzter Instanz folgte der Bundesfinanzhof der Auffassung des Hauptzollamts und versagte die beantragte Steuerbefreiung in seinem Urteil vom 18. Dezember 2024 (IV R 11/23). Grund: Die Befreiungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz sind verwendungsbezogen auszulegen und sollen Transporte der Land- und Forstwirtschaft und nicht die von gewerblichen Unternehmen begünstigen.
„Da keine spezifische kraftfahrzeugsteuerrechtliche Definition eines landwirtschaftlichen Betriebs existiert, gelten die allgemeinen Steuerregeln und die bekannte Abgrenzung eines landwirtschaftlichen Betriebs von einem Gewerbebetrieb“, sagt Daniel Eichinger, Steuerberater bei Ecovis in Landau an der Isar. „Erzeugt der Betreiber einer Biogasanlage Strom, den er ins Netz einspeist, liegt keine land- oder forstwirtschaftliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit vor.“
Für die Steuerbefreiung ist es nicht ausschlaggebend, zu welchem Betrieb die Maschinen gehören und wie er steuerlich einzuordnen ist. Entscheidend ist laut BFH, dass der Landwirt die Anhänger zumindest teilweise dafür nutzt, den selbst erzeugten Mais und Roggen zur eigenen gewerblichen Biogasanlage zu befördern. „Anders wäre der Fall zu behandeln, wenn der Landwirt die Biogasanlage nicht selbst betreibt. Dann wäre der Transport von Mais und anderer Biomasse als Beförderung dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, wenn sie in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnt“, erklärt Eichinger.