Winterdienst für Landwirte: Was Sie steuerlich und rechtlich beim Schneeräumen wissen müssen
An Nebenverdiensten interessierte Landwirte können im Winter mit ihren Traktoren oder Schleppern zusätzliches Geld verdienen. Wer als Schneeräumer unterwegs ist, bewegt sich aber abseits der Landwirtschaft. Das wirft zahlreiche steuerliche und außersteuerliche Fragen auf.
Landwirtschaft ist die Erzeugung von Pflanzen und Tieren im Rahmen der Bodenbewirtschaftung. Von dieser Urproduktion zu trennen ist der Dienstleistungsbereich, bei dem Landwirte in Konkurrenz zu Gewerbebetrieben treten. Allerdings gehören schon immer bestimmte landwirtschaftsnahe Dienstleistungen im Rahmen der „1/3-Umsatzgrenze“ zum „grünen Bereich“. Der landwirtschaftliche Betrieb gilt nicht als gewerblich, wenn
- die gewerblichen Einnahmen weniger als ein 1/3 des Gesamtumsatzes des Hofs und absolut weniger als 500 Euro netto pro Jahr betragen.
- die eingesetzten Maschinen im eigenen Betrieb in einem nicht unwesentlichen Umfang Verwendung finden. Setzt der Landwirt sie im eigenen Hof zu weniger als zehn Prozent ein, begründet das einen Gewerbebetrieb.
„Setzt der Betriebsinhaber ausreichend selbst genutzte Traktoren und Schlepper ein, darf er die Zusatzeinnahmen der Landwirtschaft zuordnen und wie landwirtschaftliche Gewinne versteuern“, sagt Ecovis-Steuerberater Michael Galler in Rosenheim.
Erst wenn das Schneeräumen, zusammengerechnet mit anderen überbetrieblichen Maschinenleistungen, die 1/3-Umsatzgrenze nachhaltig überschreitet, eröffnet der Landwirt mit diesen Einnahmen einen neben dem Hof stehenden Gewerbebetrieb. Nachhaltig bedeutet, dass erst nach drei Wirtschaftsjahren der Überschreitung ab dem vierten Wirtschaftsjahr der Strukturwandel eintritt und ein Gewerbebetrieb eröffnet wird. „Für ihn ist dann eine eigene Gewinnermittlung fällig, und bei entsprechend hohen Gewinnen fällt zusätzlich noch Gewerbesteuer an“, sagt Galler.
Die umsatzsteuerlichen Regeln
Bei der Umsatzsteuer wird anders gerechnet. Die wesentliche Frage zur Abgrenzung ist, ob ein pauschalierender Landwirt für diese Sondereinnahmen der Regelbesteuerung unterliegt. Pauschalierungsfähig sind neben der Urproduktion nur solche Dienstleistungen, bei denen der Landwirt mit seinen Maschinen landwirtschaftliche Dienstleistungen für andere Höfe erbringt. Die dabei eingesetzten Maschinen müssen zum „normalen Ausrüstungsbestand“ gehören und im eigenen Betrieb Verwendung finden. Dienstleistungen an Nichtlandwirte, also an Kommunen, Gewerbebetriebe und Privatpersonen, darf der Landwirt aber nie pauschal versteuern. Beim Schneeräumen muss er ab dem ersten Euro 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen.
Die Kfz-Steuer
Das grüne Kennzeichen und damit die Befreiung von der Kfz-Steuer erhalten Landwirte auch dann, wenn sie Winterdienst im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verrichten. Führen sie den Winterdienst aber für Gewerbebetriebe, etwa für Supermärkte und Industriebetriebe, oder für Privatpersonen durch, ist Kfz-Steuer fällig. Setzt der Landwirt die eigentlich steuerbefreiten Traktoren nur gelegentlich für gewerbliche Einsätze ein, besteht die Möglichkeit, die grüne Nummer zu behalten. „Die Tätigkeit muss er aber vorab beim Hauptzollamt melden, und die Fahrzeuge werden für die Zeit des Einsatzes, jedoch mindestens immer für einen Monat, versteuert“, erklärt Galler.
Die weiteren Anforderungen
Die außersteuerlichen Fragen beginnen mit dem erforderlichen Führerschein für die Schneeräumfahrer. Landwirte dürfen mit den Führerscheinklassen L und T, die sonst nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gelten, Winterdienste durchführen. Das ist explizit in der Fahrerlaubnisverordnung genannt – unabhängig davon, ob der Einsatz für Kommunen, Unternehmen oder Privatpersonen erfolgt. Sie dürfen damit Schnee räumen, Salz und Granulat streuen.
Nur wenn der Landwirt Schlepper einsetzt, die schneller als für 60 Stundenkilometer zugelassen sind, etwa einen Unimog, wäre die Führerscheinklasse C/CE erforderlich. Verwendet der Landwirt Traktoren mit der Klasse L oder T, muss er keine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen. Bei Fahrzeugen mit dem Führerschein C/CE kann das anders sein. „Hier sollte sich der Landwirt vorher erkundigen“, rät Galler.
Beim Abtransport von Schnee liegt eine Güterbeförderung vor. Dafür könnte eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr vom Landkreis erforderlich sein. Ist der Transport zusammen mit der Räumungsleistung vereinbart, kann es sich auch um „Werkverkehr“ handeln. Dieser ist beim Bundesamt für Güterverkehr zu melden. Das Streugut selbst ist aber ein Betriebsmittel und dessen Streuen ist keine Beförderung. Wer jedoch Streumittel transportiert, muss an die Lkw-Maut denken.
Fahrtenschreiber sind normalerweise nicht erforderlich. Denn landwirtschaftliche Zugmaschinen bis zu 40 Stundenkilometer sind vom Fahrtenschreiber befreit. Lenk- und Ruhezeiten sind ebenfalls nicht einzuhalten. Auch Schlepper, die schneller als für 40 Stundenkilometer zugelassen sind, sind im Rahmen des Winterdienstes von der Kontrollgerätepflicht befreit. Und: Beim Schneeräumen müssen die Traktoren entsprechend ausgerüstet sein, zum Beispiel mit Begrenzungs- und Schlussleuchten sowie Blinklichtern. „Zudem sollten Landwirte auch an Versicherungsthemen denken, etwa an eine Haftpflichtversicherung“, sagt Ecovis-Experte Galler.