Gold als Anlage in der Zahnarztpraxis: Chancen, Risiken und steuerliche Aspekte
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Gold als Anlage in der Zahnarztpraxis: Chancen, Risiken und steuerliche Aspekte

Der Goldpreis hat sich in den vergangenen Jahren außerordentlich positiv entwickelt. Im März 2026 notierte der Preis pro Feinunze bei rund 4.500 Euro. Dies ist Anlass genug, das Thema Gold – und im Besonderen Zahngold – aus steuerlicher Perspektive näher zu beleuchten.

Zahngold und normales Gold – ein wichtiger Unterschied

Zahngold und handelsübliches Anlagegold sind nicht gleichzusetzen. Zahngold ist eine speziell gehärtete, hochgoldhaltige Legierung mit einem Goldanteil von typischerweise 60 bis 85 Prozent, ergänzt durch Silber, Platin und Palladium. Diese Zusammensetzung optimiert die Haltbarkeit im Mundraum, begrenzt jedoch zugleich die Handelbarkeit des Materials.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Der Kauf von Anlagegold, zum Beispiel Barren oder bestimmte Münzen, ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Gold gilt in der EU als steuerbefreites Anlagegold, wenn es in Form von Barren/Plättchen einen Feingehalt von mindestens 995/1000 hat und bei Münzen der Feingehalt mindestens 900/1000 beträgt.

Für Zahngold gilt dies nicht: Da es sich um eine Edelmetalllegierung und nicht um steuerbefreites Anlagegold handelt, unterliegt der Erwerb von Zahngold der regulären Umsatzsteuerpflicht.

Bei Gold und Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325/1000 schuldet nicht der Verkäufer die Umsatzsteuer, sondern der Käufer (Reverse-Charge-Verfahren). Erwirbt ein Zahnarzt Gold für sein Eigenlabor, zahlt er an den Lieferanten nur den Nettobetrag. Er muss jedoch die Umsatzsteuer für die Lieferung selbst berechnen, gegenüber dem Finanzamt erklären und an dieses die Umsatzsteuer abführen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kleinunternehmerstatus vorliegt.

Bei Goldlieferungen, deren Goldgehalt unter 325/1000 liegt, gilt das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Der Goldhändler muss die Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen und an das Finanzamt abführen. Der Zahnarzt muss den Rechnungsbetrag (Bruttobetrag) bezahlen. Er kann die Vorsteuer abziehen, soweit er das Gold für steuerpflichtige Leistungen verwendet und kein Kleinunternehmer ist.

Dies gilt auch für die Materialbereitstellung an Labore: Sie wird regelmäßig als steuerpflichtige Lieferung behandelt – selbst dann, wenn die zahnmedizinische Heilbehandlung selbst steuerfrei ist.

Zahngold als Betriebsausgabe

Die Anschaffung von Zahngold führt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung grundsätzlich zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sofern nicht mehr als der dreifache Jahresverbrauch angeschafft wird.

Auch eine Vorratshaltung für mehrere Jahre ist steuerlich zulässig, allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Mai 1994 (IV R 101/93) entschieden, dass selbst ein Goldvorrat, welcher sieben Jahre im Bestand gehalten wurde, nur ein Indiz für eine private Vermögensbildung darstellt.

Dieses Indiz kann im Einzelfall widerlegt werden – etwa wenn besondere Patientenstrukturen oder Praxisschwerpunkte einen erhöhten Bedarf begründen. Ein Goldvorrat, der den üblichen Praxisbedarf überschreitet, wird andernfalls steuerlich als private Vermögensanlage eingestuft, mit der Folge, dass der Kaufpreis nicht sofort als Betriebsausgabe abziehbar ist.

Zahngold (Altgold), das von Patienten überlassen wird, stellt Betriebsvermögen dar. Der aus dem Verkauf erzielte Erlös ist entsprechend als Praxiseinnahme zu erfassen.

Historische Gestaltungsmodelle: Die „Goldfinger-Modelle“

In der Vergangenheit wurden mit Goldkäufen zum Teil weitreichende Steuergestaltungen realisiert. Besonderes Aufsehen erregten die sogenannten Goldfinger-Modelle, die in zwei Varianten auftraten:

  • Inlands-Modell: Eine Personengesellschaft mit gewerblichen Einkünften wählte die Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und erwarb Gold unter bestimmten Vertragskonditionen. Die dabei entstehenden Verluste wurden den Gesellschaftern im Rahmen des Transparenzprinzips zugerechnet, sodass diese ihre persönliche Steuerlast senken konnten. Beim späteren Verkauf des Goldes waren die Gewinne zu versteuern. Lagen Ankauf und Verkauf in verschiedenen Veranlagungszeiträumen, ließ sich ein Steuerstundungseffekt erzielen. Noch interessanter war es, wenn in den verschiedenen Veranlagungszeiträumen unterschiedliche Steuerprogressionen vorlagen.
  • Auslands-Modell: Diese Variante nutzte den negativen Progressionsvorbehalt auf Basis von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Eine in einem DBA-Staat ansässige Personengesellschaft, an welcher der Anleger beteiligt war, erwarb Gold. Die ausländischen Verluste ließen sich zwar nicht mit inländischen Einkünften verrechnen, senkten jedoch über den Progressionsvorbehalt den persönlichen Einkommensteuersatz. Im Verkaufsjahr erhöhte sich der Steuersatz wieder. Diese Modelle waren sehr populär, aber der finanzielle Vorteil war leider sehr überschaubar. Bei einer Investition von 100,0 T€ im Spitzensteuersatz wäre der Vorteil bei ca. 12,2 T€. Da der Verkauf sich im nächsten Jahr wieder auswirkt, wäre der steuerliche Nachteil bei rund 5,7 T€. Die gesamte Gestaltung führt daher lediglich zu einem Vorteil von 6,5 T€. Zieht man die Kosten für Berater und Vermittler ab, dann hat sich der Steuervorteil wahrscheinlich schon erledigt.

Seit dem Jahr 2013 gelten für beide Gestaltungsvarianten die gesetzlichen Regelungen für Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG).

Goldankauf im Kontext eines Praxisverkaufs

Im Vorfeld eines Praxisverkaufs oder einer Praxisaufgabe wird der Erwerb von Zahngold oft als überlegenswerte Gestaltungsmöglichkeit dargestellt: Der Kaufpreis mindert als Betriebsausgabe den laufenden Gewinn und damit die regelbesteuerte Ertragslast. Bei der späteren Entnahme oder Veräußerung des Goldes im Rahmen der Praxisaufgabe unterliegt der Erlös grundsätzlich dem begünstigten Steuersatz für Aufgabegewinne.

Es wird bei entsprechenden Empfehlungen nicht beachtet, dass im Rahmen des Verkaufs eine Veräußerungsbilanz und im Falle der Aufgabe eine Aufgabebilanz zu erstellen ist. In dieser ist der Goldbestand als Warenbestand zu aktivieren. Dieser Bestand kompensiert den Einkauf und zählt zum laufenden Gewinn. Daher ist auch hier der Vorteil leider nicht besonders groß, er beschränkt sich auf einen Steuerstundungsvorteil und auf eventuell vorliegende Steuerprogressionsunterschiede zwischen Einkaufs- und Verkaufsjahr.

Praxisinterne Organisation: Eigenkäufe vs. Edelmetallkonto beim Labor

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Zahnarztpraxis das Gold selbst ankauft oder ob beim Labor ein eigenständiges Edelmetallkonto geführt wird. Beide Varianten haben unterschiedliche steuerliche und organisatorische Konsequenzen und sollten im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Fazit

Gold – und insbesondere Zahngold – bietet Zahnärztinnen und Zahnärzten leider keine wirklich interessanten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Betriebliche Veranlassung, Vorratsgrenzen und der zeitliche Rahmen des Goldeinsatzes sind ebenso sorgfältig zu beachten wie die umsatzsteuerliche Behandlung.

Wird Gold im Privatvermögen gehalten, so ist ein Veräußerungsgewinn nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist gemäß § 23 EStG komplett steuerfrei. Diese Option kann im Rahmen einer vorausschauenden Vermögensplanung eine sinnvolle Ergänzung sein, und es meist nicht zielführend, Gold für Anlagezwecke einem Praxisvermögen zuzuführen.

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Michael Paulus
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