Geschlechterdiskriminierung: Versicherungsausschluss bei Schwangerschaft
Das Landgericht Hannover hat einer selbstständigen Kosmetikerin eine Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung zugesprochen. Sie hatte ein Versicherungsunternehmen verklagt, das in seiner Inhaberausfallversicherung Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung ausgeschlossen hatte. Ecovis-Rechtsanwältin Nicole Golomb in Regensburg erklärt die Tragweite der Entscheidung.
Eine selbstständige Kosmetikerin plante eine Schwangerschaft und wollte ihr Einkommen für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit durch eine Inhaberausfallversicherung absichern. In den Versicherungsangeboten waren Arbeitsausfälle wegen Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, einer Fehlgeburt oder Entbindung jedoch nicht abgesichert. Die Klägerin erkundigte sich daher zusätzlich, ob eine Arbeitsunfähigkeit auch aufgrund von Schwangerschaft und Entbindung vom Versicherungsumfang erfasst sei. Dieser Arbeitsausfall sei laut der Versicherung jedoch tatsächlich nicht mitversichert. Daraufhin kam es nicht zum Versicherungsabschluss. Die Kosmetikerin sah darin eine ungerechtfertigte Geschlechterdiskriminierung und reichte beim Landgericht (LG) Hannover Klage auf Zahlung einer Entschädigung ein.
Geschlechtsspezifische Benachteiligung unzulässig
Das LG Hannover gab der Klägerin in seinem Urteil vom 28.10.2025 Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro (6 O 103/24). Aufgrund des Versicherungsausschlusses im Fall einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, einer Fehlgeburt oder Entbindung handelte es sich um eine Geschlechterdiskriminierung. Versagt ein Versicherer den Versicherungsschutz, sind von diesen Fällen ausschließlich betroffene Frauen benachteiligt. Folglich erhalten Frauen mit Kinderwunsch weniger Leistungsanspruch trotz gleicher Prämie. Zudem besteht eine geschlechtsspezifische Unterscheidung von Symptomen mit Krankheitswert, da bei einem Mann beispielsweise Rückenschmerzen als versicherte Krankheit zählen könnten. Schwangerschaftsbedingte Rückenschmerzen oder Schwangerschaftsübelkeit wären dagegen ein Ausschlussgrund.
Es ist anzunehmen, dass der Entschädigungsbetrag von 6.000 Euro ebenso eine abschreckende Wirkung erzielt.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis
„Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Versicherungsbranche. Sie stellt klar, dass geschlechtsabhängige Differenzierungen bei Versicherungsbedingungen unzulässig sind“, fasst Nicole Golomb, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg, zusammen.
Insbesondere bedeutet dies, dass Versicherer keine Leistungsausschlüsse für schwangerschaftsbezogene Arbeitsunfähigkeiten vornehmen dürfen, ohne gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu verstoßen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Er hatte bereits im Jahr 2011 entschieden, dass geschlechtsabhängige Differenzierungen im Versicherungswesen unzulässig sind.
Versicherungskonditionen auf den Prüfstand stellen
Vor dem Abschluss einer Risikoversicherung sollten Interessentinnen zuvor die Details und Konditionen genau im Blick haben.
„Wer eine Versicherung abschließen will, sollte gezielt nach dem Leistungsumfang im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft fragen und bei Diskriminierungsverdacht rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Nicole Golomb aus Regensburg.