IT-Freelancer: Neues Urteil zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit
Beim Einsatz von Solo-Selbstständigen, die von der Deutschen Rentenversicherung im Nachgang oftmals als Scheinselbstständige eingestuft werden, drohen Auftraggebenden ein Strafverfahren und die Nachzahlung hoher Sozialversicherungsbeiträge – oftmals mit Säumniszuschlägen. Warum es jedoch stets auf den Einzelfall ankommt, erklärt Dr. Janika Sievert, Rechtsanwältin bei Ecovis in München.
Die rigorose Praxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in den vergangenen Jahren hat den Einsatz von Solo-Selbstständigen immer weiter eingeschränkt und diese Art der Berufsausübung erheblich erschwert. Ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 30. April 2025 (L 5 BA 79/24) zeigt nun, dass es auch anders geht.
Die Entscheidung
Das LSG hat entschieden, dass externe IT-Projektexperten selbstständig tätig sein können, wenn gewisse Voraussetzungen eingehalten werden:
- Vertrag als auch die praktische Durchführung müssen entsprechend ausgestaltet sein
- Der Solo-Selbstständige darf nicht arbeitsteilig mit Arbeitnehmenden des Auftraggebers zusammenarbeiten.
- Der Freelancer muss weisungsfrei arbeiten und über Spezialkenntnisse verfügen, die so im Unternehmen nicht vorhanden sind.
- Der Auftraggeber muss den Selbstständigen auf Honorarbasis deutlich höher vergüten als vergleichbare Angestellte.
Entscheidend sind die Details
Aufgrund des sensiblen Bereichs, in dem die in der IT tätigen Personen meist arbeiten, liegt aus Sicht des LSG auch dann eine selbstständige Tätigkeit vor, wenn der Externe nicht mit eigenen Geräten, sondern mit denen des Auftraggebers arbeitet. Auch das Arbeiten in den zugangsgesicherten Räumen des Auftraggebers ist unter Sicherheitsaspekten kein Grund, eine Scheinselbstständigkeit anzunehmen. „Dann sollten Freelancer aber einen Mietvertrag über ein eigenes Büro mit dem Auftraggeber abschließen“, erklärt Dr. Sievert. Gleiches gilt für die Teilnahme an Meetings mit Angestellten des Auftraggebers. Dann muss die Teilnahme freiwillig und der konkrete Auftrag Thema des Meetings sein. Die Teilnahme an Firmenfeiern und Mitarbeiter-Incentives ist für Freelancer weiterhin tabu.
Was Auftraggebende beachten und tun sollten
Für Auftraggeber birgt das Thema Scheinselbstständigkeit hohe Risiken. „Unternehmen sollten daher von Experten prüfen lassen, ob die von ihnen eingesetzten Freelancer möglicherweise die Kriterien der Scheinselbstständigkeit erfüllen. Denn es kommt immer auf den Einzelfall an“, sagt Janika Sievert. Und weiter: „Auftraggeber können sich präventiv vor der Beauftragung von Freelancern zu rechtssicheren Einsatzmöglichkeiten beraten lassen.“ Aber auch in Prüfungen der DRV und in Ermittlungsverfahren kann man noch gute Gegenargumente finden und eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln.
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