Berechnung von Unternehmensgeldbußen und Stärkung der Compliance-Maßnahmen: Was auf Unternehmen zukommt
© PeakPoints/peopleimages.com - stock.adobe.com

Berechnung von Unternehmensgeldbußen und Stärkung der Compliance-Maßnahmen: Was auf Unternehmen zukommt

Versteckt im Gesetzentwurf zur Änderung des Umweltstrafrechts plant der Gesetzgeber weitreichende Änderungen von Paragraf 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die Neuregelungen betreffen nicht nur Umweltverstöße, sondern sämtliche Fälle, in denen sich Wirtschaftsstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten von Leitungspersonen einem Unternehmen zurechnen lassen – von Betrug und Korruption bis hin zur Steuerhinterziehung. Warum Unternehmen und Compliance-Verantwortliche genau hinschauen sollten, erklärt Dr. Janika Sievert LL.M. Eur., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und für Steuerrecht bei Ecovis in Würzburg und München.

Berater in Ihrer Region gesucht?

Beratersuche

Ansprechpartner

Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur.
Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Fachanwältin für Steuerrecht in Würzburg und München
Tel.: +49 931-352 87 51

Verbandsgeldbuße künftig bis zu 40 Millionen Euro

Kern der Reform ist die Anhebung der Höchstgrenzen für Verbandsgeldbußen nach Paragraf 30 OWiG. Bei vorsätzlichen Straftaten einer Leitungsperson soll die maximale Geldbuße künftig von bislang 10 Millionen Euro auf 40 Millionen Euro steigen. Bei fahrlässigen Straftaten ist eine Erhöhung von bislang fünf auf 20 Millionen Euro vorgesehen.

Klare Regeln für die Bemessung der Verbandsgeldbuße

Zugleich will der Gesetzgeber erstmals – und das ist durchaus zu begrüßen, weil es bislang an verbindlichen Leitplanken mangelte – gesetzliche Kriterien für die Bemessung der Verbandsgeldbuße einführen. Maßgeblich sind künftig insbesondere

  • die Schwere und die Auswirkungen des Verstoßes,
  • der gegen das Unternehmen gerichtete Vorwurf sowie
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

Berücksichtigt werden sollen außerdem Größe und Ertragslage des Unternehmens.

Interne Aufarbeitung und wirksame Compliance können Geldbuße mindern

Besondere Bedeutung kommt dabei dem Verhalten des Unternehmens selbst zu. Bußgeldmindernd können sich insbesondere wirksame Compliance-Maßnahmen, die Aufdeckung und Aufarbeitung der Verstöße, eine freiwillige Offenlegung des Sachverhalts sowie eine aktive Zusammenarbeit mit den Behörden auswirken. Ebenso lassen sich künftig Schadenswiedergutmachung und sonstige Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße positiv berücksichtigen.

„Interne Untersuchungen und die anschließende Bewertung der vorgefundenen Sachverhalte einschließlich ordnungsgemäßer Selbstanzeigen, nicht nur im Bereich der Steuerhinterziehung, gewinnen also sehr stark an Bedeutung“, erklärt Sievert.

Bußgelderhöhend können dagegen frühere einschlägige Verstöße, eine Unternehmenskultur, die Verstöße duldet, oder Defizite bei der Organisation und Überwachung des Unternehmens wirken. Auch die bestehenden Compliance-Vorschriften im Unternehmen sollten daher auf den Prüfstand gestellt werden, ob diese den geplanten Gesetzesänderungen noch entsprechen und ernsthaft gelebt werden.

Für Unternehmen bedeutet die geplante Reform insgesamt eine weitere Stärkung der Bedeutung von Compliance-Strukturen, internen Kontrollsystemen und funktionierenden Hinweisgeber- und Aufklärungsprozessen. Gleichzeitig steigt das finanzielle Risiko bei Rechtsverstößen von Leitungspersonen erheblich an.

„Wir beraten Mandantinnen und Mandanten umfassend bei der Einführung oder Erneuerung von Compliance-Systemen. Auch interne Untersuchungen führen wir mit unserer langjährigen Erfahrung als Strafverteidiger im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht diskret durch, erarbeiten Strategien für eine wirksame Selbstanzeige und übernehmen die Korrespondenz mit den Behörden“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Sievert.

Wir beraten Sie gerne persönlich. In unserer Beratersuche finden Sie die richtigen Ecovis-Experten und Expertinnen für Ihr Anliegen.

Zur Beratersuche