Ausbildung zum Rettungssanitäter: Kindergeld kann weiter gezahlt werden
Eine Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als erstmalige Berufsausbildung. Das kann für volljährige Kinder und ihre Eltern beim Kindergeld entscheidend sein. Was das für betroffene Familien bedeutet, erklärt Stefanie Anders, Steuerberaterin bei Ecovis in Düsseldorf.
Kindergeld auch nach dem 18. Geburtstag
Grundsätzlich können Eltern für ihre volljährigen Kinder unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass sich das Kind noch in einer Berufsausbildung befindet oder keinen Ausbildungsplatz findet. Hat das Kind bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen, gelten jedoch strengere Regeln. Dann besteht ein Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur noch, wenn das Kind einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. „Deshalb ist die Frage, wann eine erstmalige Berufsausbildung tatsächlich abgeschlossen ist, für den Kindergeldanspruch besonders wichtig“, erklärt Stefanie Anders. „Genau mit dieser Abgrenzung musste sich nun der BFH beschäftigen.“
Wann gilt eine Berufsausbildung als Erstausbildung?
Im entschiedenen Fall hatte die Tochter des Klägers zunächst eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert. Der Lehrgang dauerte von Februar bis Mai 2023 und umfasste 520 Stunden. Nach bestandener staatlicher Abschlussprüfung arbeitete die junge Frau zunächst in Vollzeit als Rettungssanitäterin.
Gleichzeitig bereitete sie ihren weiteren beruflichen Weg vor und bewarb sich für eine dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlungen nach Abschluss der ersten Ausbildung ein. Sie vertrat die Auffassung, dass die Tochter damit bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen habe und wegen ihrer abschließenden Vollzeittätigkeit kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe. Der Vater wehrte sich gegen die Entscheidung – mit Erfolg.
BFH: Kurze Ausbildung reicht nicht aus
Sowohl das zuständige Finanzgericht als auch der BFH gaben dem Vater recht. Mit Urteil vom 22. April 2026 stellte der BFH klar, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter im entschiedenen Fall keine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. Entscheidend war dabei insbesondere die Dauer der Ausbilddung.
„Der BFH hat sich bei seiner Entscheidung an der gesetzlichen Definition einer Berufsausbildung orientiert“, erläutert Anders. „Danach muss eine geordnete Ausbildung bei einer Vollzeitausbildung grundsätzlich eine Mindestdauer von zwölf Monaten erreichen.“ Diese Voraussetzung ergibt sich aus Paragraph 9 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin, die innerhalb weniger Wochen beziehungsweise Monate abgeschlossen werden kann, erfüllt diese Mindestdauer nicht.
Vollzeittätigkeit steht Kindergeldanspruch nicht entgegen
Damit hatte die Ausbildung zur Rettungssanitäterin den Status einer erstmaligen Berufsausbildung im konkreten Fall noch nicht beendet. Die anschließende Vollzeittätigkeit der Tochter war deshalb für den Kindergeldanspruch nicht in derselben Weise schädlich, wie es nach einer abgeschlossenen Erstausbildung der Fall gewesen wäre. „Für betroffene Familien kann diese Unterscheidung erhebliche finanzielle Auswirkungen haben“, sagt Anders. „Eine kurze berufliche Qualifizierung führt nicht automatisch dazu, dass der Kindergeldanspruch verloren geht.“
Das Urteil ist insbesondere für junge Menschen relevant, die zunächst eine kürzere Ausbildung oder Qualifizierung absolvieren und anschließend eine weiterführende längere Berufsausbildung aufnehmen möchten.
Eltern sollten Kindergeldbescheid genau prüfen
Der entschiedene Fall zeigt, dass die Bezeichnung oder der Abschluss einer Ausbildung allein nicht darüber entscheidet, ob bereits eine steuerlich relevante Erstausbildung vorliegt. Auch die konkrete Ausgestaltung und insbesondere die Dauer der Ausbildung können eine wichtige Rolle spielen. „Eltern sollten einen ablehnenden Kindergeldbescheid deshalb nicht vorschnell akzeptieren“, empfiehlt Stefanie Anders. „Gerade bei kurzen Ausbildungen und anschließenden weiterführenden Qualifizierungen lohnt sich eine genaue Prüfung der individuellen Situation.“ Ob weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht, hängt dabei immer von den Umständen des jeweiligen Falls ab.