Bundesverwaltungsgericht erlaubt Fahrverbote für Dieselfahrzeuge
Was ist wichtiger, das Recht auf Eigentum oder die Gesundheit der Menschen? Darum ging es heute beim Bundesverwaltungsgericht und darum, ob Stuttgart oder Düsseldorf Diesel-Fahrverbote aussprechen dürfen. Nicht nur Privatpersonen, auch Unternehmer, die zu ihren Kunden durch deutsche Innenstädte fahren, werden jetzt die Leidtragenden sein, meint Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Büscher.
Düsseldorf 27. Februar 2018. Die deutsche Umwelthilfe hat gegen Düsseldorf und Stuttgart geklagt. Weil beide Städte seit Jahren die Stickoxid-Grenzwerte überschreiten. Sowohl in Stuttgart wie auch in Düsseldorf hatten die Verwaltungsgerichte nach einer Klage der Deutschen Umwelthilfe die Behörden dazu verpflichtet, die Luftreinhaltepläne zu verschärfen. Sowohl Baden-Württemberg als auch Nordrhein-Westfalen gingen in Revision, um Fahrverbote zu vermeiden.
Heute hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass Städte auch ohne eine bundeseinheitliche Regelung Fahrverbote aussprechen können.
Dazu Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Büscher in Düsseldorf: „Angesichts der europäischen Vorgaben, blieb dem Bundesverwaltungsgericht letztlich kaum etwas anderes übrig, als die Urteile aus Düsseldorf und Stuttgart zu bestätigen“, sagt er. Problematisch an dem Urteil sei allerdings, dass Besitzer von Dieselfahrzeugen keine Möglichkeit haben, Schadensersatz geltend zu machen. Zwar seien Übergangsfristen und die Verhältnismäßigkeit eventueller Fahrverbote zu beachten. „Fahrzeugbesitzer müssen nun die Folgen einer verfehlten Politik, die das Stickoxid-Thema über Jahre ignoriert hat, tragen.“ Das Bundesverwaltungsgericht erklärte dazu lapidar, dass ‚Wertverluste hinzunehmen sind‘. Es bleibt abzuwarten, mit welchen Übergangs- und Ausnahmeregelungen diese Wertverluste in Zukunft abgemildert werden. BVerwG 7 C 26.16 – Urteil vom 27. Februar 2018
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