Ablehnung eines Beratungshilfeantrages: förmliche Entscheidung erforderlich

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Wird einem Antrag auf Gewährung einer anwaltlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss das zuständige Familiengericht über diesen grundsätzlich förmlich entscheiden.

Insbesondere dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit gemäß Art 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 3 GG genügt es nicht, wenn das zuständige Familiengericht den Beratungshilfeantrag nach Erteilung mündlicher Hinweise (durch den Rechtspfleger) als erledigt erachtet, obwohl ausdrücklich eine anwaltliche Beratung gewünscht war.

Die Anwendung und Auslegung des Beratungshilfegesetzte obliegt zwar in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, diese überschreiten den ihnen zugeteilten Ermessungsspielraum jedoch dann, wenn sie im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zu einer bemittelten Partei die Rechtsverfolgung und / oder –verteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. So darf das zuständige Familiengericht nicht davon ausgehen, dass sich das Beratungshilfeersuchen des Antragstellers allein aufgrund eines mündlich erteilten Hinweises eines Rechtspflegers erledigt habe. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller tatsächliche und rechtliche Fragen aufwirft, für deren Klärung auch ein kostenbewusster solventer Rechtsratsuchender einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen würde (vgl. Pressemitteilung des BVerfG Nr.: 3872015 vom 03.06.2015).

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