Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Hausverwalter ohne Beteiligung des Käufers unwirksam
Der BGH hat eine in Eigentumswohnungskaufverträgen enthaltene Klausel, welche die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Hausverwalter ermöglicht, für unwirksam erklärt.
Begründet wurde dies damit, dass eine derartige Klausel den Erwerber unangemessen benachteiligt, da der Bauträger die Möglichkeit hat, den Erstverwalter zu bestellen. Der Bauträger hat es in der Hand, einen ihm nahestehenden Hausverwalter zu bestellen. Hierdurch besteht die Gefahr, dass sich der Hausverwalter zugunsten des Bauträgers verhält und die Voraussetzungen für die Abnahme nicht neutral prüft.(BGH, 12.09.2013 – VII ZR 308/12)
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