Abschreibung von steuerbefreiten PV-Anlagen: Was gilt für Investitionsabzugsbeträge?
Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) steuerlich richtig behandeln ist komplex, vor allem in Zusammenhang mit Investitionsabzugsbeträgen. Doch auch nach dem neuesten Beschluss des Bundesfinanzhofs bleiben viele Fragen offen.
Hintergrund: Steuerbefreiung von PV-Anlagen
Steuerpflichtige können für künftige Investitionen, etwa in PV-Anlagen, Investitionsabzugsbeträge (IAB) von bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen (§7g Einkommensteuergesetz, EStG). Doch mit der Einführung der Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) durch das Jahressteuergesetz 2022 kam es zu einem Konflikt: Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass für Anlagen, die seit 2022 steuerbefreit sind, eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB nicht mehr zulässig sei.
Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2021 einen IAB für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage gebildet. Die Investition erfolgte dann 2022. Das Finanzamt versagte rückwirkend den IAB, da die Anschaffungskosten aufgrund der Steuerbefreiung nicht mehr in eine Gewinnermittlung einfließen würden.
BFH: Unsicherheit durch unklare Gesetzeslage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2024 klargestellt, dass weder Paragraph 7g noch Paragraph 3 Nr. 72 EStG eine eindeutige Regelung zu dieser Thematik enthalten. „Es bleibt offen, ob ein vor 2022 gebildeter IAB tatsächlich rückgängig gemacht werden muss, wenn die Investition in eine steuerbefreite Anlage erfolgt“, erläutert Ecovis-Steuerberater Mathias Lüschen in Vechta.
Insbesondere kritisiert der BFH, dass die Finanzverwaltung keine klare Aussage dazu trifft, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen Steuerpflichtige den IAB noch innerhalb der zulässigen Frist von drei Jahren hinzurechnen könnten. Der BFH hat deshalb die Vollziehung des Steuerbescheids vorerst ausgesetzt.
Handlungsempfehlungen für Steuerpflichtige
Betroffene Steuerpflichtige sollten ihre Bescheide genau prüfen lassen. „Falls die Finanzverwaltung die Hinzurechnung eines IAB verweigert, obwohl die Investition planmäßig erfolgte, sollten Betroffene unbedingt Einspruch einlegen“, rät Lüschen.
Das Thema bleibt komplex. Der BFH-Beschluss bietet keine endgültige Klärung, denn das Verfahren war nur eine Ersteinschätzung des BFH. Generell gibt es aber die Möglichkeit, den Bescheid offenzuhalten, wenn der Steuerpflichtige seine Steuerlast bis zur rechtskräftigen Klärung nicht bezahlen will. Es handelt sich dabei um ein AdV-Verfahren, also eine Aussetzung der Vollziehung.
Im tatsächlichen Verfahren überprüft der BFH das Thema nun konkreter. „Bis zur endgültigen Klärung vergehen sicherlich noch einige Jahre. Solange die Rechtslage nicht eindeutig geregelt ist, sollten Steuerpflichtige solche Fälle aktiv verfolgen und sich beraten lassen“, betont Mathias Lüschen.
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