Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten gekippt

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München – Die Kosten eines Zivilprozesses gelten nicht (mehr) als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (Az.: VI R 17/14) macht der Bundesfinanzhof (BFH) eine Kehrtwendung und ändert seine eigene Rechtsprechung von 2011.

In der damaligen Entscheidung (Urteil vom 12. Mai 2011 – VI R 42/10) ging der BFH von der Unausweichlichkeit der Kosten aus, da zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche die Parteien den Weg vor die Gerichte einschlagen müssen. Dadurch entstünden zwangsläufig Zivilprozesskosten, sowohl für Kläger als auch für Beklagte. Die Kosten für einen Rechtsstreit konnten daher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung im Sinne des EStG berücksichtigt werden.

Nach nochmaliger Prüfung kehrt nun der BFH zur alten Rechtsprechung zurück und kippt die Absetzbarkeit der Zivilprozesskosten. Begründung: Lässt sich ein Steuerpflichtiger trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liegt die Ursache für die Prozesskosten in seiner persönlichen Entscheidung. Ihm die Kostenlast zu erleichtern, entspricht nicht Sinn und Zweck des Paragraph 33 EStG.

Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt – also wenn er ohne Rechtsstreit Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann.

Fazit:
Wer einen Zivilprozess führen möchte, sollte sich über mögliche entstehende Kosten bei seinem Berater informieren.

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