Achtung vor dem Buchauszug!
Bei Beendigung einer Vertragsbeziehung mit einem Handelsvertreter oder diesem gleichgestellten Vertriebs-Gesellschaften kann der nachvertragliche Anspruch auf Rechnungslegung in Form eines „Buchauszugs“ nach § 87c Abs. 2 HGB für das beauftragende Unternehmen sehr unangenehm werden.
Die Anforderungen an einen solchen Buchauszug sind nach der Rechtsprechung nämlich derart hoch, dass sie in der Praxis kaum zu erfüllen sind und hierüber somit regelmäßig Vergleiche in mittlerer fünfstelliger Höhe zugunsten des Handelsvertreters geschlossen werden.
Versucht man dennoch, einen solchen Buchauszug ordentlich zu erteilen, bleibt dem Handelsvertreter die Waffe, von dem beauftragenden Unternehmen eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Buchauszugs zu verlangen. Und zwar nicht von einem etwaig zuständigen Mitarbeiter, sondern von der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand des beauftragenden Unternehmens, eine Versicherung, die diese Organe aufgrund der Strafandrohung bei Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in der Regel mangels Kenntnis der Zahlen nicht abgeben wollen.
Es überrascht daher nicht, dass der Anspruch auf den Buchauszug als
„schärfstes Schwert“ des Handelsvertreters bezeichnet wird, das ihm nach Vertragsbeendigung unter Umständen Vergleichszahlungen in mittlerer fünfstelliger Höhe beschert.
Sollten Sie daher selbst Handelsvertreter, Vertriebs-Gesellschaft oder ein betroffener Auftraggeber sein, sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner für eine diesbezügliche Beratung sowie die Vertretung Ihrer Interessen in einem möglichen Rechtsstreit an.
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