Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Welche Verordnungen nach dem 25. November 2021 gelten sollen
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Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Welche Verordnungen nach dem 25. November 2021 gelten sollen

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Die Ampel-Koalitionäre haben einen Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt. Denn am 25. November 2021 endet die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“. Seit dem Wochenende ist klar: Es ist nichts so alt wie der Gesetzentwurf von letzter Woche. Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock, fasst die wichtigsten Punkte der Pläne für Unternehmen zusammen.

Die Unternehmen sind extrem genervt, denn die Pandemie drückt inzwischen erheblich auf die Produktivität. „Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Krankenstand, die Unternehmen wissen oft nicht, was aktuell gilt, was sie dürfen und wovon sie lieber die Finger lassen sollten im Umgang mit Tests und Vorsichtsmaßnahmen“, berichtet Rechtsanwalt Gunnar Roloff.

Am 25. November 2021 endet die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“. Dann verlieren viele Corona-Regeln ihre Gültigkeit. Um geeignete Maßnahmen angesichts der derzeitigen Corona-Situation ergreifen zu können, braucht es neue gesetzliche Regelungen. Die Parteien der möglichen Ampelkoalition haben hierzu einen Gesetzentwurf vorgelegt, den der Bundestag am 11. November 2021 erörtert hat. Der Gesetzentwurf soll schon diesen Donnerstag (18. November 2021) beschlossen werden.

Die neuen Pläne für das Infektionsschutzgesetz

Die wichtigsten Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie sollen sich ändern. Sie sind im Infektionsschutzgesetz geregelt. „Die Maßnahmen sollen dann bis 19. März 2022 gelten, ohne dass es der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bedarf“, sagt Roloff. Folgende Schutzmaßnahmen sollen dann gelten, soweit sie Corona verhindern können:

  • Abstandhalten im öffentlichen Raum sowie in öffentlich zugänglichen Innenräumen
  • Maskenpflicht
  • die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, eines Genesenen- oder Testnachweises (3G)
  • Wer keine Nachweise vorlegt, dem kann der Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr verwehrt sein oder zu Sportstätten wie Fitnessstudios.

„Die Pandemiebekämpfung ist und bleibt Ländersache“, sagt Roloff. Das biete auch Vorteile: Die Maßnahmen ließen sich entsprechend den regionalen Unterschieden anwenden. Skeptisch zeigt sich der Arbeitsrechtler gegenüber der 3G-Pflicht – also die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweis am Arbeitsplatz, der wohl in Vorbereitung ist. „Wie das die Betriebe genau umsetzen sollen, ist derzeit noch unklar“, meint Roloff.

Arbeitgeber sollen bei Impfungen unterstützen

Darüber hinaus wollen die möglichen Ampelkoalitionäre die Impfunterstützungspflicht der Arbeitgeber beibehalten. Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten die Schutzimpfung während der Arbeitszeit ermöglichen. Darüber hinaus sind Arbeitgeber auch weiterhin angehalten, die Impfbereitschaft ihrer Mitarbeiter zu fördern. Roloff hält dies für eine gute Idee: „Arbeitgeber können den kurzen Draht zu ihrer Belegschaft nutzen, um bestehende Bedenken auszuräumen“.

Sonderregelungen für Eltern und Ältere

  • Die geltenden Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld will die mögliche Ampelkoalition verlängern.
  • Auch die Regelung, nach der berufstätige Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, eine Entschädigung erhalten, soll bis zum 19. März 2022 weitergelten.
  • Besonders sensible Bereiche sollen besonders geschützt werden. So ist eine Testpflicht beispielsweise in der Altenpflege geplant.

Kostenlose Tests kommen oder sind bereits zurück

SPD, Grüne und FDP wollen wieder kostenlose Bürgertests einführen. In welchem Verhältnis diese dann zu den Testungen am Arbeitsplatz stehen, bleibt der weiteren Ausgestaltung der geplanten Gesetzesänderung vorbehalten.

Bundesarbeitsminister legt Gesetzentwurf mit Homeoffice-Pflicht und 3G-Regel vor

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bereitet nach Medienberichten parallel dazu ein Gesetz vor:

  • Es soll die Homeoffice-Pflicht zurückbringen – für alle, die von zu Hause aus arbeiten können
  • und die 3G-Regel am Arbeitsplatz.

„Details werden wir im lauf der Woche erfahren“, kommentiert Roloff. Seiner Meinung nach bleibt aber das System, dass der Staat Pflichten auf Arbeitgeber verlagert, bestehen. „Ich bin mir sicher, dass wir über kurz oder lang um 2G-Regeln oder sogar eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen nicht mehr herumkommen.“

Wie es jetzt weitergeht:

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde am 11. November 2021 im Bundestag besprochen. Beschließen soll ihn das Parlament am 18. November 2021. An diesem Tag soll es auch eine weitere Bund-Länder-Konferenz zur aktuellen Corona-Lage geben. Am 19. November soll der Bundesrat der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zustimmen.

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Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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