Grundstücksverpachtung für erneuerbare Energien: Das sollten Landwirte wissen
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Grundstücksverpachtung für erneuerbare Energien: Das sollten Landwirte wissen

Betreiber von Windenergie- oder Photovoltaikanlagen benötigen geeignete Grundstücke, um die Anlagen dort zu errichten. Für Grundstückseigentümer bieten sich dadurch Chancen, eine zusätzliche Einkommensquelle zu generieren. Aber das ist mit Risiken verbunden.

Frau Holme, welches Entgelt kann der Grundstückseigentümer für die Nutzungsüberlassung erhalten?

Im ersten Schritt gibt es ein Grundentgelt. Dieses zahlen Betreiber ab der Inbetriebnahme der Windenergie- oder Photovoltaikanlagen (WEA/PVA). Es kann als festes jährliches oder als ertragsabhängiges Entgelt gestaltet sein – je nach Leistung oder je nach Hektar der überlassenen Flächen. Möglich ist auch eine Kombination aus beidem. Zusätzlich ist ein Bereitstellungs- oder ein Bauentgelt verhandelbar. Eigentümer sollten darauf achten, ob der Betreiber das vereinbarte Entgelt für das gesamte Grundstück zahlt oder nur für die tatsächlich in Anspruch genommene Fläche. Bei Freiflächen-PVA kann das einen erheblichen finanziellen Unterschied machen.

Welche Bestandteile müssen zugunsten des Eigentümers immer im Vertrag enthalten sein?

Vertraglich muss geregelt sein, dass die WEA/PVA nur zu einem vorübergehenden Zweck mit Grund und Boden verbunden ist. Andernfalls ginge sie dauerhaft in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Es ist zwingend eine Rückbaubürgschaft zur Absicherung der Rückbauverpflichtung aufzunehmen mit regelmäßiger Überprüfung, ob die Höhe noch werthaltig ist. Und: Der Betreiber muss dem Eigentümer eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe einschließlich Nachweise der Zahlung der Versicherungsprämie vorlegen.

Welche Folgen kann die Nutzungsüberlassung für die landwirtschaftliche Fläche selbst haben?

Durch den Bau der WEA/PVA kann der Betreiber im Bebauungsplan oder in der Genehmigung verpflichtet sein, einen Ausgleich für den Eingriff in die Natur zu schaffen. Für Freiflächen-PVA sind ökologische Mindestanforderungen festgelegt, die biodiversitätsfördernde Pflegekonzepte, Biotopelemente und Bodenschutz umfassen. Entsteht beispielsweise eine Hecke, muss dem Eigentümer klar sein, dass er das nicht mehr rückgängig machen kann. Damit verliert er den Ackerstatus.

Hat der Grundstückseigentümer Mitwirkungspflichten?

Betreiber sind meist daran interessiert, dass Eigentümer am Vertrag mitwirken, wenn sie die Baugenehmigung bekommen und die finanzierende Bank eintritt. Die Eintragung einer Baulast für übernommene Abstandsflächen bei WEA oder einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch sind typische Mitwirkungshandlungen. Dabei muss der Eigentümer beachten, dass er dem Betreiber oder der finanzierenden Bank den ersten Rang im Grundbuch tatsächlich einräumen kann. Zudem muss er sich verpflichten, keine baulichen Änderungen oder Pflanzungen vorzunehmen, die sich auf den Ertrag der WEA/PVA auswirken.

Was gilt es bei Beendigung des Vertrags zu beachten?

Zugunsten des Eigentümers ist auf einen Zugunsten des Eigentümers ist auf einen vollständigen Rückbau der WEA/PVA und Rekultivierung sowie die Löschung der Grunddienstbarkeit und der Baulast unter Festlegung bestimmter Fristen zu achten. Wir empfehlen Grundstückseigentümern immer, anwaltlichen Rat bei der Vertragsgestaltung einzuholen.


Ansprechpartner

Adelheid Holme
Rechtsanwältin in Landshut
Tel.: +49 871-96 21 6-25

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