Kleinunternehmerregelung bei Ehepaaren: Finanzgericht Münster bestätigt getrennte Unternehmensführung
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Kleinunternehmerregelung bei Ehepaaren: Finanzgericht Münster bestätigt getrennte Unternehmensführung

Ein Ehepaar, das unter der gleichen Adresse jeweils ein eigenes Unternehmen für Grabpflegeleistungen führt, kann dennoch die Kleinunternehmerregel für zwei getrennte Betriebe in Anspruch nehmen. Das hat das Finanzgericht Münster bestätigt. Das Urteil erklärt Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten.

Hintergrund des Falls

Das Ehepaar führte jeweils eigenständige Unternehmen und boten beide Grabpflegeleistungen an. Beide nutzten für ihre Umsätze die Kleinunternehmerregelung. Während einer Betriebsprüfung fiel auf, dass beide Unternehmen im selben Büro arbeiteten, ein gemeinsames Firmenlogo verwendeten, die Buchführung nicht klar voneinander getrennt war und der Kundenstamm sich stark überschnitt. 

Der Ehemann erklärte, dass er sein Gewerbe angemeldet habe, um die Umsatzsteuergrenze seiner Frau nicht zu überschreiten. Die Prüfer sahen darin eine künstliche Gestaltung zur Steuervermeidung. Sie lehnten die Kleinunternehmerregelung ab und behandelten beide Unternehmen als einheitlichen Betrieb. Die Finanzverwaltung bestätigte zwar die Existenz von zwei Unternehmen, hielt die Aufteilung jedoch für unzulässig und versagte beiden die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Nach erfolglosem Einspruch zog die Ehefrau vor das Finanzgericht.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Gericht entschied in seinem Urteil vom 8. April 2025 zugunsten der Klägerin (15K 2500/22 U). Es stellte fest, dass die Klägerin und ihr Ehemann jeweils eigenständige Unternehmer sind (Paragraph 2 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes, UStG). Sie traten für ihre Kunden jeweils klar erkennbar eigenständig auf, hatten jeweils ein eigenes Gewerbe angemeldet und erbrachten ihre Leistungen im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung.

Dass beide dieselbe Anschrift und Telefonnummer ihres Einfamilienhauses sowie das Arbeitszimmer gemeinsam nutzten, das Arbeitszimmer und ein identisches Firmenlogo einsetzten, spielte laut Gericht keine Rolle. Auch die Überschneidung beim Leistungsangebot und beim Kundenstamm führten nicht dazu, die beiden Betriebe als ein Unternehmen zusammenzufassen.

Wann steuerliche Gestaltung zulässig ist

Das Gericht betonte, dass Steuerpflichtige ihre Tätigkeit so gestalten dürfen, dass sie die Steuerlast verringern. Eine steuerliche Gestaltung zur Einsparung von Steuern ist erlaubt, solange außersteuerliche Gründe für die Struktur der Unternehmen vorliegen. Eine unzulässige Gestaltung liegt nur dann vor, wenn Unternehmer Umsätze planmäßig aufspalten und zwischen verschiedenen Unternehmen hin- und herschieben. Im vorliegenden Fall geschah dies nicht. 

Besonders wichtig war für das Gericht, dass neben wirtschaftlichen Erwägungen auch persönliche Gründe für die getrennte Unternehmensführung sprachen. Die Klägerin konnte körperlich bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen, etwa das Bewegen oder Installieren von Grabsteinen. Diese Leistung übernahm das Unternehmen ihres Ehemanns. „Das Urteil zeigt, dass Ehepaare auch dann die Kleinunternehmerregelung nutzen können, wenn ihre Betriebe ähnliche Leistungen anbieten. Entscheidend ist, dass jeder Unternehmer erkennbar eigenständig auftritt und die wirtschaftliche Verantwortung für sein Unternehmen trägt”, sagt Alexander Kimmerle, Ecovis-Steuerberater in Kempten. 

Ansprechpartner

Alexander Kimmerle
Alexander Kimmerle
Steuerberater in Kempten
Tel.: +49 831-540 565 0

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