Neuerungen in der Höfeordnung: Was die Änderungen zur Berechnung des Hofwerts für Erben bedeuten
Am 1. Januar 2025 trat eine wichtige Änderung der Höfeordnung in Kraft. Sie ist besonders für landwirtschaftliche Betriebe und deren Erben von Bedeutung, denn mit der neuen Regelung ändert sich die Berechnung des Hofwerts. Welche Auswirkungen hat das für Hoferben?
Was die Höfeordnung regelt und wo sie angewendet wird
Die Höfeordnung regelt das Sondererbrecht für Höfe in mehreren Bundesländern. Zu diesen gehören Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Für diese Bundesländer gilt die Änderung der Höfeordnung. In allen anderen Bundesländern gilt das allgemeine Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder es gelten andere höferechtliche Sonderregelungen. Sie sind von der Neuregelung nicht betroffen.
Was ist neu an der Höfeordnung?
Die Neuregelung war aufgrund der Grundsteuerreform und des damit einhergehenden Wegfalls des Einheitswerts nötig. Nun ist gesetzlich geregelt, dass Betriebe (Alleineigentum natürliche Person, Ehegatteneigentum) mit einem Grundsteuerwert von mindestens 54.000 Euro Höfe im Sinne der Höfeordnung sind. Betriebe mit einem darunterliegenden Grundsteuerwert, der aber mindestens 27.000 Euro beträgt, fallen unter die Höfeordnung, wenn der Eigentümer dies erklärt und er einen Hofvermerk im Grundbuch eintragen lässt.
Für Betriebe, die aufgrund der Neuregelung die Hofeigenschaft nach der Höfeordnung verlieren oder neu bekommen würden, gibt es Übergangsfristen von zwei Jahren.
Ein zentraler Punkt der Reform betrifft die Berechnung des Hofwerts als Grundlage für die Berechnung von Abfindungsansprüchen. Bisher war der Hofwert auf das 1,5-fache des Einheitswerts festgelegt. Mit der neuen Regelung wird der Hofwert nun 60 Prozent des Grundsteuerwerts A betragen – also das 0,6-fache dieses Werts. Die Anpassung des Hofwerts soll zwei wichtige Ziele gleichzeitig erreichen: Zum einen soll der niedrigere Hofwert verhindern, dass eine zu hohe Abfindung an die weichenden Erben die Fortführung des Hofs durch den Hoferben erschwert. Landwirte, die den Hof übernehmen, sollen nicht durch eine unverhältnismäßig hohe Abfindung in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Zum anderen will der Gesetzgeber so sicherstellen, dass auch die weichenden Erben – also diejenigen, die nicht den Hof übernehmen – eine angemessene Beteiligung am Wert des Hofs erhalten.
Schuldenabzug
Obwohl der neue Hofwert höher ist als der bisherige Einheitswertansatz, profitieren die Hoferben von einer Erhöhung des möglichen Schuldenabzugs. Das führt bei Betrieben mit Fremdfinanzierung zu einer finanziellen Entlastung, sodass die Hoferben den Hof leichter weiterführen können. Bei Betrieben ohne Fremdkapital ist aber im Regelfall mit einer Mehrbelastung im Vergleich zum bisherigen Recht zu rechnen.
Anpassung der Abfindung: Flexibilität im Einzelfall
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass der festgelegte Hofwert nicht gerechtfertigt ist. In solchen Situationen bietet die Reform eine Flexibilität: Die Abfindung lässt sich auf Grundlage besonderer Umstände anpassen. Diese Möglichkeit sorgt dafür, dass die individuelle Situation der Erben berücksichtigt wird. Damit lässt sich eine faire Lösung für alle Beteiligten finden.
Zudem steht es wie bisher den Beteiligten einer Hofübergabe frei, die Abfindung einvernehmlich anders zu vereinbaren.
Nachabfindungsansprüche
Im Falle eines Verkaufs des Hofs oder einer Umnutzung mit erheblichen Gewinnen innerhalb von 20 Jahren haben die weichenden Erben Anspruch auf Nachabfindungen.