TA Luft 2021: Was Tierhalter jetzt wissen müssen
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TA Luft 2021: Was Tierhalter jetzt wissen müssen

Neue Vorgaben zur Luftreinhaltung betreffen viele Rinder- und Schweinehalter. Wer eine Altanlage betreibt, sollte dringend handeln, sonst drohen teure Umbauten. Marianne Schulz, Ecovis Rechtsanwältin und Fachanwältin für Agrarrecht in Leipzig klärt auf.

Mit der neuen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) hat sich seit 2021 einiges geändert – besonders für Schweine- und Rinderhalter, welche aufgrund der Tierplatzzahlen eine Genehmigung nach BImSchG für ihre Stallanlage besitzen. Auch bereits genehmigte Stallanlagen können betroffen sein. Denn Behörden dürfen nun Nachrüstungen verlangen. Grundlage ist § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Was ist neu?

Die TA Luft verpflichte größere Schweinehaltungsbetriebe ab zum Beispiel 1.500 Mastplätzen oder 560 Sauenplätzen zum Einbau von Abluftreinigern, wenn das für sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Auch die Grenzwerte für Geruch, Staub und Ammoniak sind strenger. Wer betroffen ist, muss ab Dezember 2026 oder Januar 2029 nachrüsten – je nach Anlagengröße.

Auch Güllelager stehen im Fokus. Diese müssen so ausgestattet sein, dass möglichst wenig Ammoniak entweicht. Dazu können feste Abdeckungen oder schwimmende Elemente gehören. Altanlagen haben auch hier bis spätestens Dezember 2026 Zeit nachzubessern und einen Emisionsminderungsgrad von 85 % nachzuweisen.

Dürfen Behörden Nachrüstungen einfach anordnen?

Ja. Nach § 17 BImSchG dürfen sie das, wenn der Umwelt- oder Gesundheitsschutz es erfordert.  Dies wiederum ist auch der Fall, wenn sich die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb der Anlage nachträglich geändert haben und die Gefahr besteht, dass diese neuen Vorschriften nicht eingehalten werden. Wichtig: Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Das heißt, Aufwand und Nutzen müssen in einem sinnvollen Verhältnis stehen. Wenn der Betrieb durch eine Nachrüstung wirtschaftlich gefährdet wird, ist das ein Argument dagegen.

Was können Landwirte tun?

Landwirte sollten sich frühzeitig informieren, ob ihre Stallanlagen von den neuen Vorgaben betroffen sind und die Verhältnismäßigkeit möglicher behördlicher Anordnungen genau prüfen. Eine Nachrüstung kann unverhältnismäßig sein, wenn sie technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich nicht tragbar ist – etwa bei hohen Kosten, bei einer geplanten Betriebsaufgabe oder beim Umbau zum Tierwohlstall mit abweichenden Vorgaben. In solchen Fällen kann eine Pflicht zur Nachrüstung entfallen. Die Betriebe müssen dies allerdings im Anhörungsverfahren gut begründen, zum Beispiel durch Gutachten oder betriebswirtschaftliche Nachweise. Dieses Verfahren ist grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben, bevor eine nachträgliche behördliche Anordnung erlassen wird – es dient dazu, dem betroffenen Landwirt die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Im Anhörungsverfahren sollten Landwirte alle Argumente auf den Tisch legen: mögliche Alternativen, konkrete Zahlen zur Belastung und fachliche Stellungnahmen. Je besser sie vorbereitet sind, desto größer ist die Chance, Maßnahmen abzumildern oder zu vermeiden. „Es lohnt sich, frühzeitig technische und rechtliche Beratung einzuholen“, betont Marianne Schulz, Ecovis Rechtsanwältin und Fachanwältin für Agrarrecht in Leipzig. „Nur so lassen sich fundierte Lösungen finden, die sowohl rechtlich belastbar als auch wirtschaftlich tragfähig sind.

Ansprechpartner

Marianne Schulz
Marianne Schulz
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Agrarrecht in Leipzig
Tel.: +49 341-46 37 99 40

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