Tarifermäßigung: Was für Forstwirtschaft und Fischerei bis 2028 gilt
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Tarifermäßigung: Was für Forstwirtschaft und Fischerei bis 2028 gilt

Landwirtinnen und Landwirte können aufatmen: Die Europäische Kommission hat am 17. Februar 2025 die Tarifermäßigung für die Forstwirtschaft und Fischerei als mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe bis 2028 akzeptiert.

Die Landwirtschaft ist beeinflusst von starken Gewinnschwankungen, etwa durch Wetterextreme oder Marktschwankungen. Um diese Herausforderungen steuerlich abzufedern, hat der Gesetzgeber die Tarifermäßigung eingeführt. „Die Glättungsvorschrift ermöglicht es, die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag zu senken, der sich ergeben würde, wenn die Betriebsgewinne gleichmäßig über drei Steuerjahre verteilt werden“, erklärt Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe in Bergen auf Rügen. Diese Regelung, die erstmals für die Jahre 2014 bis 2016 eingeführt wurde, lief 2022 aus. Landwirte und ihre Verbände machten aber Druck mit dem Ziel, diese steuerliche Entlastung für die Betriebe bis 2028 zu verlängern.

Genehmigung der EU-Kommission erforderlich

Wie bei der alten Regelung ist für die Verlängerung die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission erforderlich. Für die Verlängerung bis zum Jahr 2028 gab es jedoch eine Besonderheit: Für die Produktion und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1308/2013, zum Beispiel für Acker-, Wein- und Gartenbau, Imkerei, Saatzucht, Tierzucht und -haltung, war keine erneute Genehmigung durch die EU-Kommission erforderlich. Für die Forstwirtschaft, Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht dagegen musste die EU-Kommission die Verlängerung genehmigen.

Nachdem sich die letzte Genehmigung über viele Jahre hinzog, war zu befürchten, dass die Steuerermäßigung nur sukzessive gestaffelt in Kraft treten kann. Folglich hätten die Betriebsinhaber ihre Gewinne aufteilen müssen.

Die Vorteile nutzen

Die Anwendung der Vorschrift ist freiwillig und kann als Tarifermäßigung nur zu Steuererstattungen führen. Nachzahlungen sind ausgeschlossen. Landwirte können die neue Glättung mit der Einkommensteuererklärung für 2025 oder für 2028 jeweils für die drei vorangegangenen Jahre 2023 bis 2025 oder 2026 bis 2028 beantragen. „Das Finanzamt berechnet nach der Beantragung, ob die Steuerlast durch die Besteuerung des Gewinns in jedem einzelnen der drei Jahre höher ausfällt, als wenn der Gewinn im Durchschnitt der drei Jahre besteuert würde. Ist das der Fall, erstattet das Finanzamt den Differenzbetrag zurück“, weiß von Wersebe.

Die Entlastungswirkung für die Landwirte ist oft nicht besonders hoch. Allerdings können Betriebe mit stark schwankenden Erträgen oder außergewöhnlichen Umständen, wie hohen Gewinnen aus Grundstücksverkäufen oder Entnahmen, besonders profitieren. „Wichtig ist, dass Betriebsinhaber den Antrag mit Abgabe der Einkommensteuererklärung stellen. Nachholen kann man ihn nicht“, sagt von Wersebe.

Ansprechpartner

Mauritz von Wersebe
Mauritz von Wersebe
Steuerberater in Bergen auf Rügen
Tel.: +49 3838-80 15 0

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