
Tierhaltungskooperation: Wann Landwirte Steuervorteile nutzen können
Konflikte bei Tierhaltungskooperationen landen oft vor Gericht. Jetzt hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Landwirte auch ohne eigenes Einzelunternehmen die steuerlichen Vorteile einer Kooperation beanspruchen können.
Wenn viehstarke Betriebe ihre Gewinne als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte versteuern wollen, müssen sie auf den für ihre Fläche erlaubten Umfang ihrer Tierbestände achten. Wollen sie mehr Tiere halten und können sie neue Flächen weder kaufen noch pachten, bietet sich eine Tierhaltungskooperation an. Sie genießt den privilegierten Status von landwirtschaftlichen Einkünften, auch wenn sie für den Viehbestand keine landwirtschaftliche Flächengrundlage hat. Die gesetzliche Regelung der Übertragung von freien Vieheinheiten auf Tierhaltungsbetriebe ermöglicht die Zuordnung der Einkünfte zu solchen aus Land- und Forstwirtschaft.
„Verwirft das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Tierhaltungskooperation, führt dies zur Umqualifizierung der Einnahmen in gewerbliche Einkünfte. Und dann lassen sich Verluste aus einer gewerblichen Tierzucht und -haltung nicht mehr mit übrigen Gewinnen und Einkünften des Betriebsinhabers ausgleichen und abziehen“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Annette Wennesz in Traunstein.
BFH entscheidet im Sinne der Landwirte
In dem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Streitfall ging es darum, ob die Forderung, dass alle Gesellschafter Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit selbst bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen sein müssen, auch dann erfüllt ist, wenn sie selbst kein landwirtschaftliches Einzelunternehmen haben.
Im Streitfall hatten zwei Landwirte ihre Höfe vollständig in eine gemeinsame Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingebracht. Zusammen bewirtschafteten sie rund 200 Hektar mit 120 Milchkühen und eine Putenmast mit 20.000 Mastplätzen. Mit einem weiteren Landwirt errichtete die GbR eine Schweinemast-KG. Sowohl die GbR als auch der weitere Landwirt brachten Vieheinheiten in die Kooperation ein. In den Streitjahren erzielte diese aber nur Verluste. Nachdem die beiden Landwirte selbst kein landwirtschaftliches Einzelunternehmen mehr hatten, versagte das Finanzamt die Anerkennung der Kooperation und strich die Verluste.
Dem widersprach der BFH. Auch wer nur als Gesellschafter an einer landwirtschaftlichen GbR beteiligt ist, gilt als (Mit-)Inhaber eines Betriebs mit selbst bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen. Damit ist für künftige Gestaltungen geklärt, dass sich auch in diesen Fällen die Steuervorteile der Kooperation beanspruchen lassen. „Der BFH wies lediglich darauf hin, dass sich dann aber alle Gesellschafter der landwirtschaftlichen GbR auch an der Kooperation beteiligen müssen“, erklärt Wennesz.
Gesetzliche Voraussetzungen einer Tierhaltungskooperation
Bei einer Tierhaltungskooperation dürfen die Betriebe der beteiligten Landwirte nicht mehr als 40 Kilometer von der Produktionsstätte der Kooperation entfernt liegen. Zudem müssen alle Gesellschafter
- Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit selbst bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen sein,
- nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberufliche Landwirte sein,
- Landwirte im Sinne des Paragraphen 1 Abs. 2 Arbeitslosengesetz (ALG) sein, was durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen ist, und
- die sich für ihren Hof ergebenden Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Kooperation übertragen.