Verpachtung von Grundflächen zur Nutzung als Batteriespeicherpark: Rechtliche Hinweise und Gestaltungstipps
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Verpachtung von Grundflächen zur Nutzung als Batteriespeicherpark: Rechtliche Hinweise und Gestaltungstipps

Wegen der Energiewende und des stetigen Ausbaus erneuerbarer Energien benötigen Anlagenbetreiber immer mehr Flächen für die Errichtung von Batteriespeicherparks. Für Grundstückseigentümer kann die Verpachtung solcher Flächen eine attraktive Einnahmequelle sein. Doch wie sind Verträge zu gestalten, dass sie sich nicht nachteilig für Verpächter auswirken?

Pachtgegenstand und Nutzungszweck

Der Vertrag sollte den Pachtgegenstand, wie Flurstück, Lage oder Größe, und den zulässigen Nutzungszweck eindeutig bezeichnen. „Die Betreiber neigen an dieser Stelle gerne dazu, den Pachtgegenstand und den Nutzungszweck möglichst offen zu halten, um auch im Nachhinein noch flexibel zu sein. Für den Verpächter ist eine schwammige Regelung jedoch selten vorteilhaft“, weiß Ecovis-Rechtsanwalt Thomas Skora in Weiden. 

Laufzeit und Verlängerungsoptionen

Die Laufzeit sollte klar geregelt sein. Bei Investitionen in Infrastruktur sind lange Laufzeiten von etwa 20 bis 30 Jahren üblich. Eine Verlängerungsoption kann beiden Parteien Planungssicherheit, aber auch die notwendige Flexibilität bieten. 

Pachtzins

Die Höhe des Pachtzinses ist Verhandlungssache, da es keine gesetzlichen Vorgaben hierzu gibt. Möglich wären eine Festpacht, eine indexierte Pacht (mit Anpassung an die Inflation) oder umsatzabhängige Modelle. Üblich ist darüber hinaus eine Abgeltungszahlung für den Zeitraum ab Vertragsschluss bis zur Inbetriebnahme der Anlage. „Wir empfehlen immer einen Vergleich, ob das Ihnen unterbreitete Angebot den Marktgegebenheiten entspricht“, sagt Skora. 

Betriebskosten, Instandhaltung und Verkehrssicherung, Rückbau

Der Vertrag sollte enthalten, wer für die Betriebskosten, Instandhaltung und Verkehrssicherung der Anlagen und der Fläche verantwortlich ist. In der Regel trägt der Pächter sämtliche Kosten, die mit dem Betrieb des Batteriespeicherparks zusammenhängen. Ebenso sollten die Modalitäten des Rückbaus und der Haftung eindeutig geregelt sein. Unklare Klauseln bergen ein immenses Risiko für den Grundstückseigentümer, wenn zum Beispiel nicht geregelt ist, dass der Anlagenbetreiber vollständig für verbleibende Altlasten haftet. 

Kündigungsrechte

Die ordentliche Kündigung wird bei langfristigen Verträgen meist ausgeschlossen. Außerordentliche Kündigungsrechte, wie bei Zahlungsverzug, Insolvenz oder bei Nichterteilung von Genehmigungen, sind jedoch üblich und sollten zwischen den Parteien klar geregelt sein. 

Darauf sollten Sie bei der Vertragsgestaltung achten 

Die Verpachtung von Flächen für Batteriespeicherparks bietet Grundstückseigentümern interessante Möglichkeiten, erfordert aber eine sorgfältige vertragliche Gestaltung. Mit einem gut ausgearbeiteten Pachtvertrag lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden und die Interessen beider Parteien wahren. „Lassen Sie den Ihnen von Betreiberseite vorgelegten, für Sie meist nachteiligen Vertragsentwurf unbedingt kritisch prüfen. Änderungswünsche können Sie meist nachverhandeln, denn jeder Vertrag sollte auch Ihre individuellen Interessen hinreichend berücksichtigen“, rät Rechtsanwalt Skora.

Ansprechpartner

Thomas Skora
Thomas Skora
Rechtsanwalt in Weiden
Tel.: +49 961 - 63 49 29 0

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