Erbauseinandersetzung; Anwaltskosten können abziehbare Nachlassverbindlichkeiten sein
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Erbauseinandersetzung; Anwaltskosten können abziehbare Nachlassverbindlichkeiten sein

In einem aktuellen Urteil stellt der Bundesfinanzhof klar, dass auch die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung und der Teilung eines Nachlasses stehen, abzugsfähig sein können. Das für Erbinnen und Erben positive Urteil erläutert Fabian Bergmoser, Steuerberater bei Ecovis in Dingolfing.

Bundesfinanzhof erkennt Anwaltskosten an

Im entschiedenen Fall stritten zwei Brüder über die Aufteilung des Nachlasses ihres Vaters. Dazu gehörten unter anderem Wertpapierdepots und mehrere Mietwohngrundstücke. Die Auseinandersetzung führte zu gerichtlichen Verfahren über die Teilungsversteigerung von Immobilien und die Aufteilung von Mietkonten. Einer der Brüder machte die entstandenen Anwaltskosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug zunächst ab. Das Finanzgericht (FG) Köln erkannte die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung jedoch als abzugsfähig an. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese Entscheidung in seinem Urteil vom 11. März 2026 (II R 10/23).

„Die Erbschaftsteuer soll nur die tatsächliche Bereicherung, also den finanziellen Zufluss, des Erben erfassen. Deshalb dürfen Erben die Aufwendungen, die unmittelbar mit der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen, steuerlich berücksichtigen“, erklärt Bergmoser.

Wann Kosten steuerlich abziehbar sind

Nach Ansicht des Gerichts gehören nicht nur Kosten für die eigentliche Verteilung des Nachlasses zu den abzugsfähigen Aufwendungen. Auch Kosten für anwaltliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung können darunterfallen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses zusammenhängen.

Nicht abzugsfähig sind dagegen die Kosten der Nachlassverwaltung. Diese entstehen nach der Regelung des Nachlasses und dienen lediglich der Nutzung, Erhaltung oder Verwaltung des Vermögens. „Nicht jede Ausgabe nach einem Erbfall wirkt sich steuermindernd aus. Entscheidend ist, ob die Kosten der Verteilung des Nachlasses oder dessen späterer Verwaltung dienen“, ergänzt Steuerberater Bergmoser.

Was Erben jetzt beachten sollten

Mit seiner Entscheidung bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung und stellt klar, dass auch Kosten für anwaltliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können. „Für Erben bedeutet dies eine wichtige steuerliche Entlastung, wenn bei der Aufteilung des Nachlasses rechtliche Streitigkeiten entstehen“, so Steuerberater Fabian Bergmoser aus Dingolfing. „Betroffene sollten daher Anwalts- und Gerichtskosten sorgfältig dokumentieren und prüfen lassen, ob sie diese bei der Erbschaftsteuer geltend machen können.“

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Fabian Bergmoser
Fabian Bergmoser
Steuerberater, Unternehmensberater in Dingolfing
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